An- und Abmeldung eines Mitgliedes, Veränderungen der persönlichen Daten
Die Anmeldung eines Mitgliedes wird von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber vorgenommen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Veränderungen anzuzeigen, die für Erwerb, Fortbestand oder Ausmaß ihrer Ansprüche oder der ihrer Angehörigen von Bedeutung sind.
Änderungen von Personendaten (Name, Adresse, Titel, usw.) können, unter Vorlage der entsprechenden Urkunde, per E-Mail mitgliederevidenz@kfawien.at,
per Fax (01 40436 99 46868) oder per Post bekannt gegeben werden.
Freiwillige Mitglieder
- Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes
Mitglieder, die eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zur Pflege eines behinderten Kindes in Anspruch nehmen, können der KFA auch für die Dauer des Ruhens als freiwillige Mitglieder angehören. - Karenzurlaub
Mitglieder, die einen Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) in Anspruch nehmen, können der KFA auch für die Dauer des Ruhens als freiwillige Mitglieder angehören, wobei der satzungsmäßige Gesamtbeitrag, berechnet von den Bezügen vor Ruhen der Mitgliedschaft, zu entrichten ist.
Hierfür bitten wir Sie Ihren Bescheid des Urlaubs ohne Bezüge sowie Ihren letzten Gehaltsnachweis unter Beilage eines formlosen Ansuchens per E-Mail mitgliederevidenz@kfawien.at, per Fax 01 40436 99 46868 oder per Post einzureichen.Bitte reichen Sie persönliche Dokumente immer in Kopie ein.
Alle benötigten Formulare können Sie auf der Homepage downloaden oder per Email verlangen.Wir bitten darum, diese vollständig ausgefüllt und unterschrieben, einzureichen.
Dazugehörendes Formular:
Sollten trotz dieser Information noch Fragen offen sein, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter mitgliederevidenz@kfawien.at oder
telefonisch unter 40436 46900 Auswahl 1.
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ruht sowohl für das Mitglied als auch für die Angehörigen insbesondere während:
- eines Urlaubes ohne Bezüge (Karenzurlaub) oder
- eines Präsenz- oder Zivildienstes.
Das Ruhen während eines Karenzurlaubes tritt allerdings nicht ein, wenn und solange:
- Kinderbetreuungsgeld oder
- eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge (Familienhospizkarenz)
gewährt wird.