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Kostenübernahme und Vergütung

Wie sind die Kostenübernahme und Vergütung bei einem Auslandsaufenthalt geregelt?

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Als Tourist in einem Staat mit vertraglichen Regelungen gelten für Sie dieselben Bestimmungen wie für Bewohner des Gastlandes. Sie erhalten alle im Gastland vorgesehenen Leistungen wie

  • Arzt
  • Medikamente
  • Krankentransport
  • Spital 

wenn Ihre Erkrankung eine sofortige medizinische Behandlung erfordert. Die SVS übernimmt die im ausländischen Leistungssystem angefallenen Behandlungskosten. Der in Österreich vorgesehene Kostenanteil wird für eine „Auslandsbehandlung" nicht eingehoben.

 

Bitte beachten Sie: Auch im Gastland kann eine Selbstbeteiligung vorgesehen sein.  


Die „Selbstbeteiligungen", wie zum Beispiel 

  • Rezeptgebühr
  • Behandlungsbeitrag
  • Selbstbehalt bei Spitalsaufenthalt 

müssen Sie im Urlaubsland selbst bezahlen. Bitte bedenken Sie bei der Urlaubsplanung, dass die Behandlungskosten nicht oder nur teilweise über diese Regelungen gedeckt sind. Wir empfehlen eine private Reise- und Urlaubskrankenversicherung.

 

Wird ein Heimtransport von der SVS bezahlt?

Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige übernimmt die SVS den Heimtransport aus dem Ausland ab der Staatsgrenze. Werden Sie als Gewerbetreibender oder Neuer Selbständiger mit der Flugrettung nach Hause gebracht, übernimmt die SVS jenen Betrag, der bei einem Krankentransport „auf dem Boden" ab der Staatsgrenze angefallen wäre.

Wenn Sie als bäuerlicher Versicherter einen Heimtransport benötigen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer SVS-Landesstelle auf, um vorab zu klären, ob Kosten übernommen werden.

Wir empfehlen allen Versicherten der SVS, rechtzeitig vorzusorgen und eine spezielle „Rückholversicherung" abzuschließen.


Sie haben die Behandlungskosten selbst bezahlt? 

Reichen Sie die Honorarnote zum Kostenersatz ein, wenn Sie wieder in Österreich sind.  

Bitte beachten Sie dazu Folgendes: 

  • die Rechnung im Original einsenden
  • der Beleg ist gut lesbar
  • der Stempelaufdruck der Behandlungsstelle ist gut lesbar
  • die Rechnung ist bezahlt (Saldierungsvermerk oder Zahlungsbeleg)
  • die Leistungen sind detailliert angeführt
  • fremdsprachige Honorarnoten, die von der SVS nicht gelesen oder übersetzt werden können, werden nicht vergütet 

Den Antrag auf Kostenvergütung finden Sie unten auf dieser Seite. Die Vergütung ist auch online möglich.

Online-Service

Rechnung einreichen

Formular

Kostenvergütung für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe im Ausland

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Neue Selbständige
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