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Erwerbstätigkeit

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Üben Sie eine Erwerbstätigkeit aus, welche die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, wirken sich diese Zeiten positiv auf Ihren Pensionsanspruch aus.


Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten

  • Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie durch das Führen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. die hauptberufliche Mitarbeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  • Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag aufgrund der Beendigung einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z.B. Beamte) an einen Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.

Schwerarbeitszeiten

Der Begriff „Schwerarbeit“ bezeichnet Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden (z.B. Schicht- / Wechseldienst, schwere körperliche Arbeit). Die Berufsliste enthält Berufe mit körperlicher Schwerarbeit.

Berufsliste für Männer und Frauen mit körperlicher Schwerarbeit< (PDF, 47 KB)

Versicherte können ihre Schwerarbeitszeiten beim zuständigen Pensionsversicherungsträger mit Bescheid feststellen lassen, wenn auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension oder Hackler-Schwerarbeitspension erfüllt werden. Den Antrag können Sie frühestens zehn Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt wegen Schwerarbeit stellen.

Formulare

Schwerarbeitszeiten - Feststellung

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