Betriebsrente

Inhalte relevant für:
Bauern

Wann gebührt eine Betriebsrente?

Voraussetzung für eine Betriebsrente ist, dass der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach einem Jahr noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % hinterlässt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % ist in Einzelfällen bei Beurteilung von Berufskrankheiten außerhalb der Berufskrankheitenliste gefordert.


Ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % vorliegt, wird aufgrund einer Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der SVS beurteilt. 


Abgesehen von Versicherungsfällen von Jagd- oder Fischereipächtern besteht grundsätzlich kein Betriebsrentenanspruch, wenn zum Zeitpunkt des Rentenanfalles bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezogen wird. Im Falle eines Pensionsanspruches aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rentenanspruch.


 

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Je schwerer die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, desto höher ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Feststellung orientiert sich am allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht berufsbezogen oder anhand individueller Fähigkeiten und Fertigkeiten und wird von Unfallchirurgen der SVS festgestellt.


 

Wann fällt die Betriebsrente an?

Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Tag an, der dem Unfallereignis bzw. dem Eintritt des Versicherungsfalles der Berufskrankheit folgt.



Wie wird die Betriebsrente berechnet?

Für die Feststellung der Rentenhöhe sind zwei Faktoren maßgebend:

  • der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • die Bemessungsgrundlage


Die Bemessungsgrundlage für Bauern ist ein fester Betrag (EUR 24.994,50), der jährlich erhöht wird.


Wenn Sie durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit Ihre Erwerbsfähigkeit völlig verloren haben, d.h. in Ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 % gemindert sind, erhalten Sie die Vollrente. Diese beträgt 2/3 der Bemessungsgrundlage.


Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Hier spricht man von einer Teilrente. (z.B. 30 % Minderung der Erwerbsunfähigkeit = 30 % der Vollrente). Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % und einem damit verbundenen Anspruch auf eine oder mehrere Versehrten- bzw. Betriebsrenten gelten Sie als Schwerversehrter. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bis unter 70 % gebührt zur Rente eine Zusatzrente im Ausmaß von 20 % der Rentenleistung, ab 70 % Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt die Zusatzrente 50 % der Rentenleistung.


Die so errechnete Jahresrente wird geteilt durch 14 als monatliche Rente (mit Sonderzahlungen im April und September) ausbezahlt.  


Wegfall von Renten - verpflichtende Rentenabfertigung

Grundsätzlich fallen Betriebsrenten mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Ta des Anfalles einer Pension bzw. eines Ruhegenusses aus dem Versicherungsfall des Alters nach allen Gesetzen oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG weg.


Bei Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASV oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit fällt die Betriebsrente spätestens mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters weg. In Ausnahmefällen fällt eine Betriebsrente trotz des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG erst spätestens mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters weg.


Bei einer Dauerrente bzw. einer vorläufigen Betriebsrente, bei der auf Grund der Entwicklung de Unfallfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente zu erwarten ist, gebührt anstelle der weggefallenen Betriebsrente eine verpflichtende Abfertigung. Die Höhe des Abfertigungsbetrages ergibt sich aus dem Sockelbetrag der fünffachen Jahresrente, welcher für jedes Lebensjahr vom Zeitpunkt des Wegfalls der Betriebsrente bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres um 2 Prozent erhöht wird.