Neufeststellung

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % geändert hat, hat die SVS die Rente neu festzustellen. Und zwar entweder wenn Sie es beantragen oder auch von Amts wegen. 


Eine Neufeststellung erfolgt aber auch, wenn die Änderung zwar weniger als 10 % ausmacht, aber durch die Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Rentenanspruch entsteht, wegfällt oder die Grenze der Schwerversehrtheit (50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit) berührt wird (Schwellwert 50 %).

Eine Dauerrente kann grundsätzlich aber immer nur in Abständen von mindestens einem Jahr neu festgestellt werden. Eine vorläufige Rente hingegen kann jederzeit abgeändert werden.