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Abzüge der Pension

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Krankenversicherung

Für die Krankenversicherung werden von der Pension 5,1 % abgezogen (ausgenommen Waisenpension). Für beitragspflichtig mitversicherte Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefährten oder weitere Angehörige werden zusätzlich 3,4 % von der Pension abgezogen.

Mehr Informationen finden Sie im Themenbereich Krankenversicherung für Pensionisten


Lohnsteuer

Wir sind verpflichtet, eine allfällige Lohnsteuer von der Pension abzuziehen und an das Finanzamt zu überweisen. Die Lohnsteuer wird erst nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und nach Berücksichtigung eines eventuellen Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages berechnet.

Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen sind – nach Berücksichtigung des Freibetrages – ebenfalls zu versteuern.

Mehrere gesetzliche Leistungen aus der Sozialversicherung sowie ein Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss sind gemeinsam zu versteuern. Diese gemeinsame Versteuerung muss jene Stelle vornehmen, die den höchsten steuerpflichtigen Betrag auszahlt.

Lohnsteuerbegünstigungen können Sie geltend machen (wie z.B. Freibetrag bei körperlicher oder geistiger Behinderung, Freibetrag für Diätverpflegungen bei bestimmten Krankheiten).

Kirchenbeiträge und Spenden werden vom Finanzamt automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt. Sie müssen keine Belege einreichen.