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Kinderzuschuss

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Bei Pensionen im Alter und durch Krankheit steht Ihnen für jedes Kind ein Kinderzuschuss zu. Dieser wird für jedes Kind nur einmal ausbezahlt.

Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind EUR 29,07 monatlich. Er wird auch zu den Pensionssonderzahlungen ausbezahlt.


Als Kinder gelten:

  • Kinder und Wahlkinder
  • Stiefkinder, wenn sie mit dem Pensionsbezieher in einer Hausgemeinschaft leben
  • Enkelkinder, wenn sie mit dem Pensionsbezieher in einer Hausgemeinschaft leben, gegenüber dem Pensionsbezieher unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland ist

Der Kinderzuschuss steht Ihnen grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu.
Darüber hinaus über Antrag:

  • bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum 27. Lebensjahr)
  • bei Teilnahme an Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz, z.B. freiwilliges Sozialjahr oder freiwilliges Umweltschutzjahr (maximal bis zum 27. Lebensjahr) oder
  • bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer

Formular

Weitergewährung des Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr

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