Vorläufige Berechnung ab dem vierten Jahr

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Gewerbetreibende Neue Selbständige

In der gesetzlichen Sozialversicherung können Sie die Höhe Ihrer Beiträge nicht selbst wählen – sie sind durch das Gesetz festgelegt. Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und zur Pensionsversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG) werden nach folgender Formel berechnet: 


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Ihr Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung ist also ein konkreter prozentueller Anteil (=Beitragssatz) Ihrer Beitragsgrundlage.