Pflegende Angehörige

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Weiterversicherung bei Pflege eines Angehörigen

Sind Sie aus der Pflichtversicherung ausgeschieden, um einen nahen Angehörigen zu pflegen? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung beantragen. Dadurch haben Sie auch nach dem Wegfall Ihrer Pflichtversicherung die Möglichkeit, Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Die Zahlung der Beiträge übernimmt der Bund.

Zu beachten ist, dass diese Weiterversicherung in der Pensionsversicherung pro Pflegefall nur für eine Person in Betracht kommt. Weiters muss die Pflegebedürftigkeit schon während der Erwerbstätigkeit entstanden sein, da sonst keine Kausalität zwischen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Die Weiterversicherung muss beantragt werden! Die Antragstellung kann maximal rückwirkend für ein Jahr erfolgen, frühestens jedoch mit Zuerkennung der Pflegegeldstufe 3 bzw. Aufnahme der Pflege.


Nachweise zur Gewährung einer Weiterversicherung für pflegende Angehörige:
  • Nachweis über den Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Erklärung darüber, dass die bisherige, pensionsversicherte Erwerbstätigkeit, nur für die Pflege des nahen Angehörigen aufgegeben wurde
  • Erklärung, dass der nahe Angehörige unter gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft im Wohnbereich des zu Pflegenden gepflegt wird
  • Nachweis der Angehörigeneigenschaft zum Pflegebedürftigen und so weit vorhanden Vorlage diesbezüglicher Unterlagen
Zu den nahen Angehörigen zählen:
  • der Ehepartner
  • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie (z.B. Eltern, Kinder) oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
  • nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person seit mindestens 10 Monaten in Hausgemeinschaft lebt und ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. 

Nähere Informationen zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige aus dem bäuerlichen Bereich finden Sie in unserem Infoblatt (PDF, 2 MB).

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger bei der PVA

Die Selbstversicherung ist nur nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) möglich. Zuständig für diese Versicherung ist die Pensionsversicherungsanstalt.

Wesentlicher Unterschied der Selbstversicherung nach § 18b ASVG zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen nach dem BSVG oder GSVG: Es ist nicht die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege, sondern eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege erforderlich. Das heißt die Selbstversicherung kann neben einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beantragt werden.

Die Selbstversicherung kann maximal rückwirkend für ein Jahr beantragt werden, frühestens jedoch mit Zuerkennung der Pflegegeldstufe 3 bzw. Aufnahme der Pflege.

Für die Selbstversicherung nach dem ASVG gilt eine fixe, jährlich aufgewertete Beitragsgrundlage. Diese beträgt aktuell EUR 2.163,78. Die Beiträge werden auch für diese Versicherung zur Gänze vom Bund übernommen!
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt.

Formular

Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

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Bauern
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Weiterversicherung - Antrag

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Gewerbetreibende Neue Selbständige
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