Zahlungsverzug für Gewerbetreibende & Neue Selbständige

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Gewerbetreibende Neue Selbständige

Bezahlen Sie Ihre Beiträge nicht innerhalb von 18 Tagen nach Fälligkeit, müssen wir Sie mahnen und ab dem 16. Tag nach der Fälligkeit Verzugszinsen verrechnen. In weiterer Fol­ge kann es zur zwangsweisen Exekution der Beiträge kommen. Diese Maßnahmen sind mit Gebühren verbun­den, die Sie verhindern können.

Kontaktieren Sie uns - wenden Sie sich bei Zahlungs­schwierigkeiten sofort an Ihr SVS-Kundencenter – wir beraten Sie gerne! 

Sie können Ihnen eventuell mit einer Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage, einer Zahlungsvereinbarung oder einer Stundung der Beiträge weiterhelfen.

Bitte beachten Sie: Aufgrund der zwingenden Gesetzeslage können wir auf Sozialversicherungsbeiträge nicht verzichten.