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Beitragszuschlag

Stand: 01.01.2024


Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden.

Der Beitragszuschlag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Diese belaufen sich auf 

  • 400,00 Euro für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und auf
  • 600,00 Euro für den Prüfeinsatz. 


Der Beitragszuschlag wird mittels Bescheid vorgeschrieben.

Bei erstmalig verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 300,00 Euro herabgesetzt werden bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen zur Gänze entfallen. 

Der Umstand der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung ist verpflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die auf Grund der vorliegenden Ordnungswidrigkeit zusätzlich zum Beitragszuschlag drohende Verwaltungsstrafe beläuft sich unverändert auf 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro (im Wiederholungsfall auf 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro).

Betretungsfall:
Eine Betretung liegt vor, wenn ein legitimiertes Prüforgan (Bedienstete der Finanzverwaltung oder der Österreichischen Gesundheitskasse - ÖGK) anlässlich einer Kontrolle Personen arbeitend antrifft, die zum Kontrollzeitpunkt nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet sind.