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Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter/Ferialangestellte

Stand: 01.01.2024


Werden Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in der Ferienzeit wie herkömmliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, unterliegen sie als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Die Dienstnehmerstellung kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die Schülerin bzw. der Schüler oder die bzw. der Studierende zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und sein arbeitsbezogenes Verhalten erhält, einer diesbezüglichen Kontrolle unterliegt sowie organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist.

  • Für derart Beschäftigte gelten die jeweiligen lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Sonderzahlungen) zu entrichten.
  • Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beschäftigtengruppe Arbeiter bzw. Angestellter. Liegt der Arbeitsverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44), ist die Beschäftigtengruppe geringfügiger Arbeiter bzw. geringfügiger Angestellter anzuwenden.
  • Wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert, sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten.


Weitere Details zu den Dienstnehmermerkmalen können Sie über den entsprechenden Link in der Rubrik "Mehr zum Thema" abrufen.

Leitfaden "Praktika"

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