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Urlaubsablöse

Stand: 01.01.2024


Vereinbarungen, die während des aufrechten Dienstverhältnisses für einen nicht verbrauchten Urlaub die Bezahlung einer Urlaubsablöse vorsehen, sind rechtsunwirksam.

Wird eine Urlaubsablöse dennoch ausbezahlt, so ist sie grundsätzlich dem laufenden Entgelt des Beitragszeitraumes hinzuzurechnen, in dem die Auszahlung erfolgt. Sie ist somit bis zur Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig.

Ab dem Ausspruch der Kündigung wird eine Urlaubsablöse nicht mehr zur Kenntnis genommen, weil es sich dabei um eine Umgehung der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt handelt. Auf den Urlaub und die Ersatzleistung kann nicht verzichtet werden. Es gilt das Anspruchsprinzip.