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Pensionsaufschub: Weniger Beiträge

Stand: 01.01.2024


Unter bestimmten Voraussetzungen verringert sich sowohl für Dienstgeberinnen und Dienstgeber als auch für ältere Dienst­nehmerinnen und Dienstnehmer der Beitrag zur Pensionsversicherung (PV-Beitrag) um die Hälfte.

Dies ist dann der Fall, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer

  • bereits Anspruch auf eine Alterspension hat,
  • diesen Anspruch noch nicht geltend gemacht hat und
  • sie bzw. er sich in der pensionsversicherungsrechtlichen Bonusphase befindet.


Die Bonusphase erstreckt sich bei Frauen derzeit grundsätzlich vom vollendeten 60,5. bis zum vollendeten 63,5. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.

Laut dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ist für die Halbierung des PV-Beitrages immer ein Monatserster maßgeblich (§ 51 Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). 

Für den Zeitraum dieser Bonusphase haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zwar nur mehr 50 Prozent ihres jeweiligen PV-Beitrages zu entrichten. Da die übrigen 50 Prozent aber von der Pensionsversicherung getragen werden, ­erfolgt die Gutschrift am Pensionskonto der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen PV-Beitrag.

Die Abrechnung der halben PV-Beiträge erfolgt über das Tarifsystem mit dem Abschlag "Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages (A15)".