KuF-Familienzeitbonus-Banner.jpg

Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus kann von erwerbstätigen Vätern beantragt werden, die sich nach der Geburt ihres Kindes der Familie widmen.

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Neue Selbständige

Für erwerbstätige Väter, die sich nach der Geburt ihres Kindes (innerhalb eines Zeitrahmens von 91 Tagen) ausschließlich der Familie widmen und dazu ihre Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen unterbrechen, besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung (ab 2023 in Höhe von EUR 23,91* täglich) in Form eines „Familienzeitbonus“ zu beantragen.


Hinweis: Der Familienzeitbonus wird für Geburten bis 31.12.2022 auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld der Höhe nach angerechnet!


*Ab 2023 wird der Tagsatz jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert, d.h. an die Inflation angepasst.

 

Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige folgender Hinweis:

Selbständig erwerbstätige Väter, deren Berufsrecht keine Ruhendmeldung bei einer anderen Behörde (z.B. Wirtschaftskammer, Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer… ) vorsieht, können die für den Bezug des Familienzeitbonus notwendige Unterbrechung bei der SVS anzeigen. Bitte beachten Sie, dass diese Unterbrechungsmeldung nicht rückwirkend erfolgen kann. Melden Sie daher die Unterbrechung spätestens mit ihrem Beginn!

Familienzeitbonus - Antrag für Geburten ab 1.3.2017

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige
PDF (0.3MB)Online Antrag

Familienzeitbonus - Anlage zum Antrag für Geburten ab 1.3.2017

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige
PDF (0.8MB)

Familienzeitbonus - Bestätigung der Krankenanstalt betreffend die Pflege und Betreuung des Kindes durch beide Elternteile

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige
PDF (0.2MB)