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Aktuelle Pensionsanpassungen



Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2024

Für das Jahr 2024 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto), eine abgestufte Pensionserhöhung:

Pensionserhöhung 2024

  
 bis EUR  5.850,00

 9,7 %
 ab EUR 5.850,01
EUR 567,45

Bei Bezug von mehreren Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist bei einem Gesamtpensionseinkommen

  • bis zu EUR 5.850,00 jede einzelne Leistung mit dem Faktor 1,097,
  • ab EUR 5.850,01 jede einzelne Leistung mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von EUR 567,45 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundestheaterpensionsgesetz und Pensionsgesetz 1965, sofern  auf diese am 31. Dezember 2023 Anspruch besteht.

Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2024

Richtsätze - Bezieher/innen einer Eigenpension

  
 für Alleinstehende
EUR 1.217,96

 für Ehepaare *)

EUR 1.921,46

*) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft


Richtsätze - Bezieher/innen einer Hinterbliebenenpension

  
  für Witwen/Witwer, für hinterbliebene
eingetragene Partner/innen
EUR 1.217,96

  für Halbwaisen bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres
EUR 447,97
  für Vollwaisen bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres
EUR 672,64

  für Halbwaisen nach Vollendung
des 24. Lebensjahres
EUR 796,06
  für Vollwaisen nach Vollendung
des 24. Lebensjahres
EUR 1.217,96

Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus

Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,

  • ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder
  • ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.

Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus ab 1. Jänner 2024

  
 Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus
Grenzwert
 Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 180,31.

EUR 1.325,24

 Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 459,85. 
EUR 1.583,22

 Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 459,36. 
EUR 2.137,04

Pensionsanpassung

Die Pensionen aus der Pensionsversicherung werden grundsätzlich jährlich angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate) berücksichtigt.
Den Prozentsatz für die Pensionserhöhung legt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fest.

Anpassungsverzögerung bei Pensionserhöhung ab 1. Jänner 2024

Bei der Pensionserhöhung 2024 findet die (aliquotierte) Anpassungsverzögerung keine Anwendung. Das bedeutet, dass auch Pensionen mit Stichtag 2023 mit der vollen Pensionsanpassung erhöht werden.

Schutzklausel für Neupensionist*innen im Jahr 2024

Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2024 beschlossen. Damit soll der hohen Inflation entgegengewirkt werden und die Pension dauerhaft erhöht werden.

Neupensionist*innen erhalten dabei einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 6,2% der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 geteilt durch 14.

Der Erhöhungsbetrag wird wie die Pension um Zuschläge erhöht bzw. um Abschläge vermindert.

Keinen Erhöhungsbetrag gibt es für

  • Korridorpensionen, auf die am 31.12.2023 noch kein Anspruch bestand.
  • Korridorpensionen, die nicht im Anschluss an einen Arbeitslosengeldanspruch oder Notstandshilfeanspruch angetreten werden.
  • Hinterbliebenenleistungen nach verstorbenen Pensionist*innen.