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Wie errechnet sich die Witwenpension / Witwerpension?

Die Höhe der Witwen(Witwer)pension leitet sich von der Eigenpension der (des) Verstorbenen, auf die sie (er) Anspruch gehabt hat oder hätte, ab. Sie beträgt zwischen 0 und 60 Prozent dieser Leistung.
Ein besonderer Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge gebührt zur Witwen(Witwer)pension immer im Ausmaß von 60 Prozent des besonderen Steigerungsbetrages der Pension der (des) Verstorbenen.


Ermittlung des Basisprozentsatzes

Für die Ermittlung des Basisprozentsatzes ist das Bruttoeinkommen (inkl. allfälliger Sonderzahlungen) des (der) Verstorbenen und jenes der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes heranzuziehen.

Ist eine Verminderung des Einkommens des (der) Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Gebrechen zurückzuführen, ist das Einkommen des (der) Verstorbenen der letzten 4 Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt heranzuziehen, sofern dies für den Hinterbliebenen günstiger ist.

Der Basisprozentsatz wird nach folgender Formel berechnet:

Einkommen der Witwe (des Witwers)
70 - 30 x   ————————————————————
Einkommen des (der) Verstorbenen

Erhöhung des Prozentsatzes

Beträgt der Basisprozentsatz der Witwen(Witwer)pension weniger als 60, so ist eine Erhöhung des Prozentsatzes bis auf maximal 60 möglich.

Bezieht die Witwe (der Witwer) kein sonstiges weiteres Einkommen, so wird die Witwen(Witwer)pension jedenfalls auf 60 Prozent der Pension der (des) Verstorbenen erhöht.

Verfügt die Witwe (der Witwer) über sonstige Einkünfte und erreicht die Summe aus Witwen(Witwer)pension und eigenem Einkommen (=Bruttoeinkommen) nicht den Grenzbetrag von EUR 2.435,86, so ist der Basisprozentsatz zu erhöhen. Dabei darf einerseits die Summe den genannten Betrag nicht übersteigen und andererseits das Höchstausmaß an 60 Prozent der Pension der (des) Verstorbenen nicht überschritten werden.


Sind 60 Prozent der Pension der (des) Verstorbenen bereits höher als EUR 2.435,86, so gilt dieser höhere Betrag als Grenzbetrag.

Eine Änderung des Einkommens führt zu einer Neuberechnung.

Zu berücksichtigende Einkommen

  • Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit;
  • Monatliche Bezüge aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über EUR 5.306,80;
  • Wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und aus der Arbeitslosenversicherung;
  • Ruhe- und Versorgungsgenüsse;
  • Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (Ausnahme: ausländische Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall);
  • Urlaubsentschädigung und -abfindung (für nicht konsumierten Urlaub) und
  • Bezüge nach dem Bezügegesetz oder sonstige Funktionsgebühren.

Nicht  zu berücksichtigen sind:

  • Leistungen vom Sozialministeriumservice;
  • Leistungen von Pensionskassen;
  • Pensionen privater Dienstgeber;
  • Ausgleichszulage, Kinderzuschuss, Pflegegeld und der besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge;
  • Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz;
  • Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.

Verminderung der Witwen(Witwer)pension

Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Witwen(Witwer)pension und eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) das 60fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2012 (EUR 8.460,–) so vermindert sich die Witwen(Witwer)pension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null.

Witwen(Witwer)pension bei nicht aufrechter Ehe

Grundsätzlich wird diese Witwen(Witwer)pension nach den selben Bestimmungen wie bei aufrechter Ehe ermittelt. Zusätzlich gilt noch:

  • Die Hinterbliebenenpension für Personen, deren Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, ist mit der Höhe des Unterhaltsanspruches zum Zeitpunkt des Todes begrenzt.
  • Für Personen, deren Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, die aber im Zeitpunkt des Todes keinen Unterhaltsanspruch hatten, ist die Hinterbliebenenpension bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen mit der Höhe des durchschnittlich geleisteten monatlichen Unterhaltes begrenzt. Für diese Feststellung ist jedoch längstens ein Zeitraum von 3 Jahren vor dem Tod heranzuziehen.

Sonderregelung für Ehescheidungen gemäß § 55 Ehegesetz

Ist die häusliche Gemeinschaft von Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, kann auch jener Ehegatte, der die Trennung herbeigeführt hat, wegen tief greifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren.
Die im Allgemeinen geltende Begrenzung der Witwen(Witwer)pension mit der Höhe des Unterhaltsanspruches ist nicht anzuwenden, wenn

  • das auf Scheidung lautende Urteil den Schuldanspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält (kann nur die beklagte Partei aufnehmen lassen),
  • die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
  • die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die letztgenannte Voraussetzung entfällt jedoch, wenn

  • die Frau (der Mann) seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
  • ein waisenpensionsberechtigtes Kind ständig in Hausgemeinschaft mit der Witwe (dem Witwer) lebt.