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Bemessungsgrundlage zum Stichtag



Die Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung wird aus den Beitragsmonaten mit den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (=Bemessungszeitraum) ermittelt.

Ab 01.01.2004 wird dieser Bemessungszeitraum in 12-Monatsschritten bis zum Jahr 2027 auf  "480 Beitragsmonate" ausgedehnt. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Pensionsbemessungsgrundlage aus den "höchsten 480 Beitragsmonaten".

Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, ist die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten zu ermitteln.

Übersicht - Anhebung des Bemessungszeitraumes (PDF, 74 KB)

Verminderung des Bemessungszeitraumes


Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Anzahl der Beitragsmonate vermindert sich

  • pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes (bei Mehrlingsgeburten volle [mehrfache] Anrechnung!).
  • um Beitragsmonate einer Familienhospizkarenz.

Die Anzahl von 180 Monaten darf aber nicht unterschritten werden.