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Tätigkeit in Vertragsstaaten


Bei einer Tätigkeit außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz bzw. des Vereinigten Königreichs – sofern das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anzuwenden sind – ist zu unterscheiden, ob mit dem betreffenden Staat, in dem die Arbeit verrichtet wird, ein bilaterales Abkommen besteht, oder ob es sich um einen Drittstaat handelt. 

Bilateral beruht auf der lateinischen Zahl bi (= zwei) und latus (= Seite). Ein bilaterales Abkommen ist somit eine "zweiseitige“ Vereinbarung von zwei Staaten.

Als Drittstaatsangehörige gelten Personen, die keine Staatsbürgerschaft eines EU-Landes bzw. EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.

Das Territorialitätsprinzip bedeutet, dass immer das nationale Sozialversicherungsrecht jenes Staates zu beachten ist, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. 

Bilaterale Abkommen

Zwischen Österreich und einigen Staaten, die weder Mitglied der EU noch des EWR sind, existieren bilaterale Abkommen. Diese regeln die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (Schweiz siehe Zwischenüberschrift "Ausnahmen", Absatz "Bilaterale Abkommen von Österreich zu Dänemark, den EWR-Staaten und der Schweiz). 

Ziel dieser Verträge ist es, bestimmte sozial­versicherungsrechtliche Nach­teile, die sich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes ergeben können (zum Beispiel bei leistungsrechtlichen Ansprüchen), auszugleichen bzw. zu beseitigen. 

Die Verträge enthalten in der Regel ­unter anderem Bestimmungen zu folgenden Punkten:

  • sachlicher Geltungsbereich (Welche Rechtsvorschriften sind umfasst?),
  • persönlicher Geltungsbereich (Für welche Personen gilt das Abkommen?),
  • Leistungstransfer (Was passiert mit Geldleistungen bei Aufenthalt im Vertragsstaat?),
  • anzuwendende Rechtsvorschriften bei Erwerbstätigkeit im Vertragsstaat (Territorialitätsprinzip, Entsendung, Ausnahmen etc.) sowie
  • Bestimmungen für Geld- und Sachleistungen bei Eintritt von Versicherungsfällen (Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Alter, Arbeitslosigkeit etc.).

Beschäftigung in einem Vertrags­staat

Übt jemand in einem Vertragsstaat eine Beschäftigung aus, so gilt das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass sich die Versicherungspflicht einer bzw. eines (selbständig oder unselbständig) Erwerbstätigen grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (mehr dazu unter folgendem Link: Territorialitätsprinzip). 

Dies gilt in den meisten Fällen bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers oder der Sitz der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Entsendung in einen Vertragsstaat

Wird dagegen eine im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigte Person (beispielsweise eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer) von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, sind bis zur jeweiligen maximalen Entsendedauer die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter so anzuwenden, als wäre die Person noch in dessen Gebiet beschäftigt. 

Im Fall einer Entsendung wird für jeden Staat ein eigenes Entsendeformular benötigt, das der zuständige Krankenversicherungsträger auf Antrag auszustellen hat. Die Entsendebestimmungen beziehen sich nicht auf Selbständige!

Ob eine Entsendung vorliegt, ist nach den beschriebenen Kriterien zu beurteilen (siehe dazu folgenden Link: Entsendung).

Ausnahmen

Die zwischenstaatlichen Abkommen sehen in der Regel vor, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei den zuständigen Behörden gemeinsam Ausnahmen von den Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragen können. Auf die Art und Umstände der Beschäftigung ist dabei Bedacht zu nehmen. 

Ein solcher Antrag ist in Österreich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. Die Zustimmung des jeweils anderen Vertragsstaates ist für diese Ausnahmen ebenfalls erforderlich und wird vom Ministerium eingeholt.

Weitere Besonderheiten:

Im Verhältnis zu Israel beziehen sich die Ausnahmebestimmungen auch auf Selbständige. 

Bei der Beschäftigung "­besonderer“ Personengruppen (wie zum Beispiel Beamtinnen und Beamte, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Luftfahrtunternehmen) kann es in den einzelnen Abkommen jeweils eigene Regelungen geben. 

Die vorstehenden Ausführungen befassen sich lediglich mit den Grundzügen der bilateralen Abkommen. Für die konkrete Beurteilung eines Sachverhaltes ist daher auch das entsprechende Abkommen selbst heranzuziehen.

Bilaterale Abkommen von Österreich zu Dänemark, den EWR-Staaten und der Schweiz:

Im Verhältnis zu Dänemark, den EWR-Staaten und der Schweiz gelangen für Drittstaatsangehörige weder die VO 1408/71 noch die VO 883/2004 zur Anwendung. Die zwischen Österreich und diesen Staaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen sind jedoch zu beachten.

  • Eine Entsendung von Drittstaatsangehörigen bis zur Höchstdauer von 24 Monaten nach Dänemark und in die Schweiz ist auf Grund dieser Abkommen möglich.
  • Die bilateralen Abkommen mit den EWR-Staaten Island und Norwegen verweisen auf die Regelungen der VO 1408/71. 
  • Im Verhältnis zu Liechten­stein gelten seit 01.07.2014 für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen der VO 883/2004 (vormals VO 1408/71).

Die vollständigen Verträge stehen unter www.sozdok.at oder www.ris.bka.gv.at zur Verfügung.

Tätigkeit in Drittstaaten

Wird eine Person in einem Drittstaat tätig, sind stets die Rechtsvorschriften dieses Staates zu beachten (Territorialitätsprinzip). 

Ob ein Versicherungsschutz besteht oder nicht, ist nach dem jeweils geltenden nationalen System der sozialen Sicherheit zu beurteilen. 

Das in Österreich geltende Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beinhaltet jedoch allgemeine Regelungen, die es ermöglichen, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter Aufrechterhaltung ihrer Versicherung im Inland ins Ausland zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kriterien für eine Entsendung (siehe dazu folgenden Link: Entsendung) auch vorliegen. 

Ist dies der Fall, gelten ins Ausland entsendete Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als im Inland beschäftigt, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. 

Wie im EG-Recht bzw. in den bilateralen Abkommen kann diese Frist, wenn es die Art der Beschäftigung begründet, verlängert werden. Ein entsprechender Verlängerungsantrag ist an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten. 

Da im Verhältnis mit Drittstaaten keine Koordinierungsregelungen im Falle des Aufeinandertreffens der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit bestehen, kann es dazu kommen, dass trotz Vorliegens einer Entsendung nach ­österreichischem Recht auch eine ("Doppel“-)Versicherung in dem jeweiligen Drittstaat eintritt. 

Liegt eine Entsendung in einen Drittstaat vor, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber für die entsendete Dienstnehmerin bzw. den entsendeten Dienstnehmer und die sie bzw. ihn begleitenden Angehörigen für die Dauer des Aufenthaltes die Kosten für die zustehenden Leistungen aus der Krankenversicherung zunächst selbst zu übernehmen. 

Wird der zuständige Krankenversicherungsträger binnen einem Monat über den Eintritt des Versicherungsfalles verständigt, erhält die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber einen (teilweisen) Kostenersatz.

Bilaterale Abkommen - Überblick

StaatFormularmaximale Entsendedauer
Anmerkung
AlbanienA/AL 124 Kalendermonate
AustralienA/AUS 65 Jahre
Bosnien und HerzegowinaA/BIH 124 Kalendermonate
ChileA/RCH 160 Kalendermonate
DänemarkA/DK 124 KalendermonateGilt im Verhältnis mit Österreich für Drittstaatsangehörige.
IndienA/IN 160 Kalendermonate
IsraelA/IL 160 Kalendermonate
Kanada
A/CDN 160 Kalendermonate
KosovoA/YU 124 Kalendermonate
MazedonienA/MK 124 Kalendermonate
MoldauA/MD 124 Kalendermonate
MontenegroA/MNE 124 Kalendermonate
PhilippinenA/Pi 160 KalendermonateKeine generelle "Ausnahmeregelung“, aber Verlängerung der Entsendung möglich.
QuebecA/QUE 160 Kalendermonate
Republik KoreaA/K 160 Kalendermonate
SerbienA/SRB 124 Kalendermonate
SchweizA/CH 124 KalendermonateGilt im Verhältnis mit Österreich für Drittstaatsangehörige.
TunesienA/TN 124 KalendermonateDie bilateralen Abkommen sind hinsichtlich ihres persönlichen Geltungsbereiches auf die Staatsange­hörigen der Vertragsstaaten eingeschränkt.
TürkeiA/TR 124 Kalendermonate
UruguayA/UY 124 Kalendermonate
USAA/USA 15 Jahre
Island, Norwegen (EWR)E 10112 Monate (Verlängerung bis zu 24 Monate)
Gilt im Verhältnis mit Österreich für Drittstaatsangehörige.
Liechtenstein (EWR)A124 KalendermonateGilt im Verhältnis mit Österreich für Drittstaatsangehörige.