Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung
Beiträge zur Pensionsversicherung, die bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden.
Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag bei uns zu stellen. Bei Vorliegen der entsprechenden Zeiten schreiben wir die laut Antrag zu entrichtenden Beiträge vor - und zwar entsprechend aufgewertet mit den Aufwertungszahlen nach dem APG (Allgemeinen Pensionsversicherungsgesetz) für den Zeitraum ab (ursprünglicher) Fälligkeit der Beiträge bis zur Vorschreibung. Beitragsschuldner ist die versicherte Person.
Die Nachentrichtung für Zeiten einer Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigtes Kind, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkind in einem land(forst)wirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb ist ausgeschlossen, wenn sich diese Zeiten mit Zeiten einer Schul- oder Berufsausbildung decken. Dies gilt nicht, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre persönliche Mitarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes unerlässlich war.