Unterbrechung der Selbständigkeit bei Mutterschutz

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Gewerbetreibende Neue Selbständige

Frauen haben die Möglichkeit, im Zeitraum des Mutterschutzes ihre selbständige gewerbliche bzw. freiberufliche Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und ihr Gewerbe oder ihre Berufsbefugnis bei ihrer Interessenvertretung ruhend zu melden.

Sieht das Berufsrecht keine Ruhendmeldungen vor, melden Sie die Unterbrechung Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt Ihrem SVS-Kundencenter. Zudem steht Ihnen ein eigenes Online-Formular zur Verfügung. 

Die Ruhendmeldung bewirkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bei der SVS und der Beitragspflicht. Die Ausnahme dauert bei rechtzeitiger Meldung vier Monate. Sie kann sich aber auch verkürzen - zum Beispiel im Fall einer verspätet eingelangten Unterbrechungsmeldung oder der vorzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. Bei einem ärztlich bestätigten vorzeitigen Beschäftigungsverbot kann sich die Dauer der Ausnahme auch über vier Monate hinaus verlängern.

Während der Unterbrechung bekommen Sie Wochengeld. Daher besteht eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung, wenn in diesem Zeitraum keine andere gesetzliche Pensionsversicherung aufrecht ist. Dadurch vermeiden Sie pensionsrechtliche Nachteile, in dem Sie zum Beispiel weiterhin Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben.

Auch in der Krankenversicherung haben Sie in diesem Zeitraum weiterhin einen Anspruch auf Leistungen. Um Anspruch auf Wochengeld zu haben, müssen Sie zu Beginn der Ausnahme mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert gewesen sein.


Bitte beachten Sie: Diese Ausnahme ist nur möglich, wenn Sie bis dahin eine aufrechte Pflicht- oder Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG haben!

Formular

Mutterschutz - Unterbrechung der Erwerbstätigkeit

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