Virtuelle Amtstafel

Inhalte relevant für:
Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel

§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       TARI Ayse, zuletzt wohnhaft in Oberer Kirchweg 10/4,

                                      6850 Dornbirn - derzeit unbekannten Aufenthaltes


Gem § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Ayse TARI, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein Bescheid vom 02.03.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Vorarlberg, Schloßgraben 14, 6800 Feldkirch, 1. Stock, Zimmer 108 aufliegt.


Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Bescheides nicht einfinden, so gilt die Zustellung als beiwrkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel

angeschlagen am 20.03.2023

abgenommen am 03.04.2023


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                       STADLER Johann, zuletzt wohnhaft in Waidach 124/2,

                                      5421 Adnet - derzeit unbekannten Aufenthaltes


Gem § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Johann STADLER, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein Bescheid vom 06.02.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Salzburg, Auerspergstraße 24, 5020 Salzburg, 3. Stock, Zimmer 313 aufliegt.


Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme dieses Schrifstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als beiwrkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel

angeschlagen am 22.03.2023

abgenommen am 06.04.2023