Virtuelle Amtstafel

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel

§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:            Konstantinos KORIANOV, Adresse unbekannt


Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Konstantinos KORIANOV, dessen Abgabestelle unbekannt ist, im Rechtswesen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol, Klara-Pölt-Weg 1, 6020 Innsbruck, Zimmer Nr. 314, 3. Stock, ein Bescheid vom 08.09.2026 zur Abholung aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 24.09.2026

abgenommen am: 09.10.2026


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:            Ifeoma OGBONNA, zuletzt wohnhaft in Rheinstraße 6/EG 1, 4020 Linz
                         derzeit unbekannten Aufenthaltes


Gem § 25 Abs 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Ifeoma OGBONNA, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 25.08.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 15.09.2026

abgenommen am: 29.09.2026