Virtuelle Amtstafel

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel

§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:             Iulia-Stefania Militaru, zuletzt wohnhaft in Leharstraße 45, 4614 Marchtrenk
                         derzeit unbekannten Aufenthaltes

 

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Iulia-Stefania Militaru, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt. 

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 20.01.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 21.01.2026

abgenommen am: 04.02.2026


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:             Varga Dan Cristi, zuletzt wohnhaft in Pochestraße 9/Justizanstalt, 4020 Linz
                         derzeit unbekannten Aufenthaltes

 

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn/Frau Varga Dan Cristi, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt. 

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 07.01.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 21.01.2026

abgenommen am: 05.02.2026


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:             Ferenczné Molnár Mónika, zuletzt wohnhaft in Kirchengasse 5, 4675 Weibern
                         derzeit unbekannten Aufenthaltes

 

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Ferenczné Molnár Mónika, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt. 

Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 09.01.2026 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel 

angeschlagen am: 15.01.2026

abgenommen am: 31.01.2026