Virtuelle Amtstafel

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel

§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.

Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                 VRETTAKOS Ioannis, Adresse unbekannt

                               

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Ioannis Vrettakos, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol, Zimmer Nr. 310, aufliegt (Abholung zu den Öffnungszeiten).


Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 07.09.2023 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel

angeschlagen am: 25.09.2023

abgenommen am: 17.10.2023


Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG

Betrifft:                 Shamaly Mazin Akram Ahmed, zuletzt wohnhaft Gustav-Mahler-Weg 10a
                               4912 Neuhofen/Innkreis, derzeit unbekannten Aufenthaltes                               


Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn/Frau Shamaly Mazin Akram Ahmed, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Mozartstraße 41, 4010 Linz, Zimmer VS Koje 1, aufliegt.


Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 19.09.2023 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.


An der Amtstafel

angeschlagen am: 19.09.2023

abgenommen am: 03.10.2023