Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: ALIGWEKWE Donatus, zuletzt wohnhaft in Dauphinestraße 196/1. ST 10, 4030 Linz
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn Donatus Aligwekwe, dessen Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes vom 18.08.2025 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 19.08.2025
abgenommen am: 02.09.2025
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: SISIC Silvija, zuletzt wohnhaft in Leystraße 119/2/17, 1200 Wien
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Silvija Sisic, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 13.08.2025
abgenommen am: 27.08.2025