Mit 01.01.2024 erfolgte die Aufnahme der klinisch-psychologischen Behandlung ins Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und somit in die Leistungspflicht der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
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Rückfragen zur klinisch-psychologischen Behandlung
Ab 2026 können Versicherte der ÖGK klinisch-psychologische Behandlungen im Rahmen der Krankenbehandlung als Sachleistung, also auf Kassenkosten, in Anspruch nehmen. Hierzu wurde ein Vertrag mit dem Berufsverband der österreichischen Psychologinnen und Psychologen (BÖP) abgeschlossen, welcher die Versorgung durch Kooperation mit niedergelassenen klinischen Psychologinnen und Psychologen sicherstellt.
Das bedeutet:
- Im Rahmen des Vertrages erbrachte Leistungen werden direkt mit der ÖGK verrechnet.
- Die Behandlungen werden über eine bundesweit einheitliche Servicestelle organisiert, welche als Kontaktstelle zur Verfügung steht.
- Es besteht ein gleicher Zugang für alle Versicherten (Erwachsene und Kinder/Jugendliche) abhängig vom individuellen Bedarf in Österreich.
Die Servicestelle steht ab Jahresbeginn 2026 als Kontaktstelle telefonisch zur Verfügung. Ab Ende Jänner 2026 wird diese im Vollausbau sein und die operative Vermittlung von Behandlungsplätzen beginnen. Nach Feststellung der Indikation für eine Krankenbehandlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn werden Behandlungsplätze auf Basis des Bedarfs vermittelt. Allenfalls werden einlangende Anfragen nach Dringlichkeit gereiht. Über dieses System in Anspruch genommene Plätze können direkt mit der ÖGK abgerechnet werden.
- Inanspruchnahme
Für die Inanspruchnahme der klinisch psychologischen Behandlung braucht es eine ärztliche Untersuchung, welche sicherstellt, dass keine organischen Ursachen für die vorliegende Krankheit bestehen. Ab der 11. Einheit ist eine Bewilligung erforderlich – Ihre behandelnde klinische Psychologin/ihr behandelnder klinische Psychologe wird Sie über die Notwendigkeit entsprechend informieren.
- FAQ
- Wie viele Behandlungen werden zur Verfügung gestellt?
Der neue Vertrag ermöglicht jährlich rund 120.700 Behandlungseinheiten à 50 Minuten.
- Warum wird das Angebot jetzt ausgeweitet?
Mit 01.01.2024 erfolgt die gesetzliche Änderung, welche die klinisch psychologische Behandlung im Rahmen der Krankenbehandlung der ärztlichen Hilfe gleichstellt und diese somit zu einer Leistung der ÖGK gemacht hat. Nach langen und intensiven Verhandlungen kann das Angebot nun mit 01.01.2026 starten.
Ziele des neuen Modells:
- Psychische Versorgung niederschwellig und rasch zugänglich machen
- Behandlungen auch als Kassenleistung zur Verfügung stellen.
- Wartezeiten reduzieren
- Ergänzung und Erweiterung des bestehenden Angebots im Bereich der psychischen Versorgung
- Österreichweit einheitliche Standards schaffen
- Wer hat den Vertrag abgeschlossen?
Die Vereinbarung wurde gemeinsam von
ÖGK
SVS
BVAEB
mit dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) abgeschlossen.- Wie wird die neue Versorgung finanziert?
Die Finanzierung erfolgt vollständig über das Gesundheitsreform-Maßnahmen-Finanzierungsgesetz.
- Was passiert, wenn das Budget ausgeschöpft ist?
Der Vertrag endet automatisch, sobald die Mittel ausgeschöpft sind oder keine Verlängerung beschlossen wird.
- Wie wird das neue Modell überwacht und bewertet?
Die ÖGK führt ein quartalsweises Monitoring von Inanspruchnahme und Budget durch.
Eine umfassende Evaluierung erfolgt bis spätestens April 2028.
- Wird es dadurch wirklich weniger Wartezeiten geben?
Ja, das ist ein zentrales Ziel des Modells.
Durch bundesweite Koordination, gezielte Steuerung der Kapazitäten und die Möglichkeit der direkten Abrechnung soll der Zugang deutlich schneller und einfacher werden.
- Klinisch-psychologische Behandlung als Wahlleistung
Wenn Sie sich von einer klinischen Psychologin oder einem klinischen Psychologen behandeln lassen, erhalten Sie einen gesetzlich geregelten Zuschuss von der ÖGK.
- Voraussetzungen
- Sie haben eine psychische Befindungsstörung, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist.
- Die klinische Psychologin oder der klinische Psychologe muss in die Liste der klinischen Psychologinnen und Psychologen des Bundesministeriums eingetragen sein.
- Sie müssen spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nachweisen
- Die Honorarnote Ihrer Psychologin oder Ihres Psychologen muss folgende Angaben enthalten:
- Familienname, Vorname und Ihre Versicherungsnummer; bei der Behandlung einer Angehörigen oder eines Angehörigen zusätzlich die jeweiligen Personaldaten,
- Diagnose (ICD-Code),
- Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),
- Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung(sitzung) erfolgte,
- Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),
- Zahlungsbestätigung bzw. Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug);
- Unterschrift und Stempel der klinischen Psychologin oder des klinischen Psychologen.
- Höhe des Kostenzuschusses
Seit 01.01.2024 wird ein Kostenzuschuss in folgender Höhe gewährt:
Einzelsitzung 30 Minuten € 19,30 Einzelsitzung 60 Minuten € 33,70 Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 45 Minuten € 8,50 Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 90 Minuten € 12,10 Gruppensitzung (maximal 10 Personen) 135 Minuten € 20,50 Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 75 Minuten € 42,70 Familiensitzung (mindestens 3 Personen) 100 Minuten € 60,10 - Bewilligung durch die ÖGK
Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung spätestens vor der zweiten klinisch psychologischen Behandlung muss nachgewiesen werden. Die ersten 10 Sitzungen bedürfen keiner Bewilligung.
Ab der 11. Sitzung ist eine Bewilligung erforderlich.
Zu diesem Zweck wird seitens der ÖGK ein Antragsformular zur Verfügung gestellt. Der Antrag ist durch Ihre Psychologin oder Ihren Psychologen auszufüllen und kann von Ihnen bei der ÖGK eingereicht werden.
Ein Kostenzuschuss kann nur für Sitzungen geleistet werden, die durch den medizinischen Dienst bewilligt wurden (ausgenommen davon sind nur die 10 bewilligungsfreien Einheiten).
Der Antrag ist an die jeweilige Landesstelle der ÖGK zu übermitteln. Eine Übermittlung per E-Mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht möglich.