Aktuelle Adressen stellen für die Sozialversicherung bedeutsame Informationen dar. Österreichische ­Adressen bezieht der Krankenversicherungsträger vom Zentralen Melderegister.  Eine gesonderte ­Meldung ist nicht erforderlich. 

Die Adressmeldung Versicherter ist daher der ÖGK nur für Personen mit einem Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs zu übermitteln.

Auslöser/Zweck der Meldung

  • Bei erstmaliger Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung, wenn die Versicherungsnummer bekannt ist und der Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs liegt.
  • Die bzw. der Versicherte wechselt während eines aufrechten Dienstverhältnisses den Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs.
  • Es erfolgt eine Wiederanmeldung einer bereits im Betrieb beschäftigt gewesenen Person, die über einen neuen Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs verfügt.

Voraussetzungen

Die aktuelle Adresse wird von der bzw. dem Versicherten bekannt gegeben.

Meldefrist

Während des Bestandes der Pflichtversicherung ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Adressänderung innerhalb von sieben Tagen nach deren Bekanntwerden zu melden.

Prozess bzw. Ablauf

Die Meldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten grundsätzlich als nicht erstattet.

Holen Sie rechtzeitig vor dem Arbeitsantritt die aktuelle Adresse des Hauptwohnsitzes außerhalb Österreichs ein bzw. sorgen Sie dafür, dass Ihnen etwaige Änderungen bekannt gegeben ­werden.

Besonderheiten der Meldung

Verfügt eine zu meldende Person noch über keine Versicherungsnummer oder ist diese nicht bekannt, kann die aktuelle Anschrift mit der Meldung Versicherungsnummer Anforderung bekannt gegeben ­werden. Eine zusätzliche Adressmeldung ist nicht erforderlich.

Wird eine bereits im Betrieb beschäftigte Person zum wiederholten Male angemeldet und besteht die Adresse des Hauptwohnsitzes außerhalb Österreichs seitdem unverändert, ist bei der Wiederanmeldung keine Adressmeldung Versicherter erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 34 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 41 ASVG

Inhalt und Aufbau der Adressmeldung Versicherter

Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.

Ausfüllhilfe: Adressmeldung Versicherter - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 93 KB)

Änderung/Richtigstellung der Meldung

Jede mittels der Adressmeldung Versicherter bekannt gegebene Anschrift gilt ab dem Tag, an dem die Meldung verarbeitet wird. Vergangenheits- oder zukunftsbezogene Änderungen sind nicht möglich.