Trinkgelder
Stand: 01.01.2026
Trinkgelder gelten als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat nach Anhörung der Interessenvertretungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2026 für folgende Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt:
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe:
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- Friseurgewerbe:
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- Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure:
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- Personenbeförderungsgewerbe:
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Hinweis: Die bisher nur für Wien gültige Festsetzung für Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe und Bäder wurde mit 31.12.2025 aufgehoben.
Weitere Informationen zur Neuregelung finden Sie hier ...
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