Abmeldungen von der Sozialversicherung sind bei Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht nur rechtzeitig, sondern auch korrekt auszufertigen. Vor allem die Angabe des Abmeldegrundes ist von großer Bedeutung, da dieser unterschiedliche Rechtsfolgen für die (ehemals) beschäftigte Person nach sich zieht. Die folgende Aufstellung beschreibt die Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung, das Arbeitslosengeld und die Betriebliche Vorsorge.

Kündigung durch den Dienstgeber

Entgeltfortzahlung: Kündigung vor Eintritt der AU: Der EFZ-Anspruch besteht längstens bis zum arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Kündigung während der AU: Der EFZ-Anspruch bleibt für die jeweils vorgesehene Dauer (auch über das arbeitsrechtliche Ende des DV hinaus) aufrecht.

Arbeitslosengeld:
 Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht grundsätzlich ohne vierwöchige Sperre Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge: 
Bei Vor­liegen von drei Einzahlungsjahren ­besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Kündigung durch den Dienstnehmer

Entgeltfortzahlung: Erfolgt die Kündigung vor oder während einer AU, endet der EFZ-Anspruch spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld:
 Die Kündigung ohne wichtigen Grund führt grundsätzlich zu einer vierwöchigen Sperre des Arbeits­losengeldes.

Betriebliche Vorsorge: Es besteht (trotz dreier Einzahlungsjahre) kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Einvernehmliche Lösung

Auswirkungen wie unter "Kündigung durch den Dienstgeber" angeführt.

Zeitablauf

Entgeltfortzahlung: Endet das befristete DV durch Zeit­ablauf während einer AU, endet zu diesem Zeitpunkt auch die EFZ-Pflicht.

Arbeitslosengeld: 
Der Zeitablauf führt grundsätzlich zu keiner vier­wöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge: 
Bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren ­besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Berechtigter vorzeitiger Austritt1

Entgeltfortzahlung: Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt während des Krankenstandes bleibt der EFZ-Anspruch für die jeweils vorgesehene Dauer bestehen.

Arbeitslosengeld:
 Ein berechtigter vorzeitiger Austritt führt zu keiner Sperre des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge: 
Bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

1 Dieser Abmeldegrund ist auch bei einem Mutter- oder Vaterschaftsaustritt gemäß § 15r Z 3 MSchG bzw. § 9a VKG zu verwenden.

Fristlose Entlassung

Entgeltfortzahlung: Erfolgt die fristlose Entlassung aus einem wichtigen Grund vor oder während einer AU, endet der EFZ-Anspruch spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld:
 Die begründete fristlose Entlassung führt grundsätzlich zu einer vierwöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge:
 Es besteht (trotz dreier Einzahlungsjahre) kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Karenz nach MSchG/VKG

Entgeltfortzahlung: Während der Karenz besteht keine EFZ-Pflicht.

Arbeitslosengeld: 
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
 Da das DV arbeitsrechtlich aufrecht bleibt, kann über die Abfertigung nicht verfügt werden.

Präsenzdienstleistung im Bundesheer

Entgeltfortzahlung: Mit dem Antritt des Präsenz­dienstes endet die EFZ-Pflicht.

Arbeitslosengeld:
 Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge: 
Da das DV arbeitsrechtlich aufrecht bleibt, kann über die Abfertigung nicht verfügt werden.

Zivildienst

Auswirkungen wie unter "Präsenzdienstleistung im Bundesheer" angeführt.

Pragmatisierung

Entgeltfortzahlung: Mit der Pragmatisierung sind die bisher für das DV geltenden Bestimmungen zur EFZ nicht mehr anzuwenden.

Arbeitslosengeld:
 Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
 Da das privatrechtliche DV endet, besteht (bei drei Einzahlungsjahren) grundsätzlich ein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Länger als ein Monat währender unbezahlter Urlaub

Entgeltfortzahlung:  Es besteht kein Entgeltanspruch.

Arbeitslosengeld: Während eines unbezahlten Urlaubes besteht kein An­spruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge: Da das DV arbeitsrechtlich aufrecht bleibt, kann über die Abfertigung nicht verfügt werden.

Ummeldung

Entgeltfortzahlung: Das Entgelt wird weiterhin bezahlt.

Arbeitslosengeld: 
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
 Da das DV arbeitsrechtlich aufrecht bleibt, kann über die Abfertigung nicht verfügt werden.

Tod des Dienstnehmers

Entgeltfortzahlung: 

Entgelt: Die Erbinnen und Erben haben Anspruch auf jenen Teil des laufenden Entgeltes und jene anteiligen Sonderzahlungen, die der verstorbenen Person bis zu ihrem Todestag gebührt hätten.

Arbeitslosengeld: –

Betriebliche Vorsorge:
 Die Abfertigung gebührt der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege-, Stiefkinder) zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Todeszeitpunkt Familienbeihilfe bezogen wird.

Änderung der Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht)

Entgeltfortzahlung: Der Anspruch auf Entgelt aus dem DV nach dem ASVG endet.

Arbeitslosengeld: 
Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge: 
Grundsätzlich kann (sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen) über die Abfertigung verfügt werden.

Truppenübung

Auswirkungen wie unter "Präsenzdienstleistung im Bundesheer" angeführt.

Pensionierung

Entgeltfortzahlung: Der EFZ-Anspruch endet mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld: 
Kein Anspruch, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge:
 Über die Abfertigung kann verfügt werden.

Ende freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

Entgeltfortzahlung: Es besteht kein EFZ-Anspruch. Ab dem vierten Tag der AU besteht Anspruch auf Krankengeld.

Arbeitslosengeld: 
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht grundsätzlich ohne Sperre Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
 Grundsätzlich kann (sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen) über die Abfertigung verfügt werden.

Enthebung von der Gerichtspraxis

Entgeltfortzahlung: Der EFZ-Anspruch endet spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld:
 Auf Grund der Arbeitslosenversicherungspflicht kann Anspruch auf Arbeits­losengeld bestehen.

Betriebliche Vorsorge:
 Wird die Gerichtspraxis als Ausbildungsverhältnis absolviert, entsteht kein Verfügungsanspruch.

Unterbrechung der Gerichtspraxis

Auswirkungen wie unter "Enthebung von der Gerichtspraxis" angeführt.

Kündigung durch den Dienstnehmer während einer Elternteilzeit nach dem MSchG oder VKG

Entgeltfortzahlung: Erfolgt die Kündigung vor oder während einer AU, endet der EFZ-Anspruch (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld: 
Eine Kündigung ohne wichtigen Grund führt grundsätzlich zu einer vierwöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge:
 Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann über die Abfertigung verfügt werden.

Unberechtigter vorzeitiger Austritt

Entgeltfortzahlung: Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt vor oder während einer AU endet der EFZ-Anspruch (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld: 
Der unberechtigte vorzeitige Austritt führt grundsätzlich zu einer vierwöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes.

Betriebliche Vorsorge: 
Es besteht (trotz dreier Einzahlungsjahre) kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung.

Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG

Entgeltfortzahlung: Der Anspruch auf Entgelt endet.

Arbeitslosengeld:
 Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.

Betriebliche Vorsorge: Da das DV arbeitsrechtlich aufrecht bleibt, kann über die Abfertigung nicht verfügt werden.

Vorzeitiger Austritt gemäß § 25 IO durch Dienstnehmer

Entgeltfortzahlung: Der EFZ-Anspruch endet spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld: 
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht grundsätzlich ohne Sperre Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
 Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann über die Abfertigung verfügt werden.

Kündigung gemäß § 25 IO durch Insolvenzverwalter/in

Entgeltfortzahlung: Der EFZ-Anspruch endet spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld:
 Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht grundsätzlich ohne Sperre Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge: 
Sofern drei Einzahlungsjahre vorliegen, kann über die Abfertigung verfügt werden.

Kündigung gemäß § 25 IO durch Dienstgeber

Auswirkungen wie unter "Kündigung gemäß § 25 IO durch Insolvenzverwalter/in" angeführt.

SV-Ende - Beschäftigung aufrecht2

Entgeltfortzahlung: Der Anspruch auf Entgelt endet.

Arbeitslosengeld: 
Auf Grund des arbeitsrechtlich aufrechten DV besteht kein An­spruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge: 
Über die Abfertigung kann nicht verfügt werden.

Dieser Abmeldegrund ist dann anzugeben, wenn die Pflichtversicherung auf Grund des Wegfalles des Entgeltanspruches endet, das Beschäftigungsverhältnis aber an sich weiter besteht (und kein anderer Abmeldegrund zutrifft). Er findet vor allem bei freien Dienstverhältnissen Anwendung, wenn in einem Monat kein Entgelt erworben wird.

Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber

Entgeltfortzahlung: Ein eventueller EFZ-Anspruch endet (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld:
 Sofern die Voraussetzungen vorliegen, besteht grundsätzlich ohne Sperre Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betriebliche Vorsorge:
Dauert die ProbezeEs besteht kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung (beitragsfreier erster Monat).

Bildungskarenz gemäß § 12 AVRAG

Auswirkungen wie unter "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG" angeführt.

Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer

Entgeltfortzahlung: Ein eventueller EFZ-Anspruch endet (spätestens) mit dem arbeitsrechtlichen Ende des DV.

Arbeitslosengeld:
 Die Lösung des Probedienstverhältnisses kann zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes führen.

Betriebliche Vorsorge: 
Es besteht kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung (beitragsfreier erster Monat).

ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, AU = Arbeitsunfähigkeit, AVRAG = Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, DV = Dienstverhältnis, IO = Insolvenz­ordnung, MSchG = Mutterschutzgesetz 1979, VKG = Väter-Karenzgesetz


Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK