Viele Menschen nutzen die Urlaubszeit, um zu verreisen. Doch was ist, wenn man unterwegs krank wird? Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.

Ein Anspruch auf ärztliche Behandlung besteht nur dann, wenn diese notwendig ist. In zahlreichen europäischen Ländern ist der Schutz der sozialen Krankenversicherung durch zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen bzw. das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die Europäische Union (EU) garantiert.

Europäische Krankenver­sicherungskarte

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) gilt in den EU-/EWR-Staaten, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, in der Schweiz, Serbien sowie im Vereinigten Königreich.

Wenn Versicherte oder anspruchsberechtigte Angehörige in einem dieser Länder zu einer Ärztin bzw. einem Arzt oder in ein Krankenhaus gehen, ist die EKVK vorzuweisen. Die EKVK ist die blaue Rückseite der e-card. Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser, die einen Vertrag mit dem nationalen Krankenversicherungsträger haben, müssen die EKVK akzeptieren. Der nationale Krankenversicherungsträger verrechnet die Kosten mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Personen, die keine EKVK auf der Rückseite der e-card haben, können bei der ÖGK eine Bescheinigung als provisorischen Ersatz für die EKVK beantragen.

Bilaterale Abkommen

Bilaterale Abkommen betreffend die Sachleistungsaushilfe gelten für Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei.

In Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien muss beim ausländischen Krankenversicherungsträger ein dort gültiger Behandlungsschein beantragt werden. Dazu ist die EKVK vorzulegen. Der Behandlungsschein ist der Ärztin bzw. dem Arzt oder im Krankenhaus vorzulegen.

In der Türkei können mit dem Urlaubskrankenschein (A/TR-3) dringend medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch genommen werden. Dieser ist vor einer medizinischen Behandlung beim ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen gültigen Behandlungsschein einzutauschen.

Online zum Urlaubskrankenschein

Versicherte mit ID Austria können Urlaubskrankenscheine oder Bescheinigungen als provisorischen Ersatz für die EKVK online auf unserer Website oder über die Meine ÖGK-App selbst erstellen. Ansonsten ist der Urlaubskrankenschein bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber zu besorgen. Personen, die in keinem Dienstverhältnis stehen (etwa Pensionierte), erhalten ihn bei der ÖGK.

EKVK wird nicht angenommen

In Einzelfällen kommt es vor, dass eine Leistungspartnerin bzw. ein Leistungspartner (Ärztin bzw. Arzt oder Krankenhaus) die EKVK verweigert und auf Barbezahlung besteht. Dann sollte unbedingt eine detaillierte Rechnung vorliegen. Die Originalrechnung ist nach der Rückkehr bei der ÖGK einzureichen. Dies ist auch online möglich.

Ob oder in welcher Höhe eine Kostenerstattung erfolgt, wird nach Einreichen der Rechnung geprüft. Rechnungen in einer anderen Sprache müssen gut lesbar sein und einen deutlichen Stempelabdruck der Behandlungsstelle enthalten. Andernfalls wird kein Kostenersatz geleistet. Sind im Behandlungsstaat Kostenbeiträge (zum Beispiel Selbstbehalte) vorgesehen, müssen diese vor Ort bezahlt werden. Eine Rückerstattung dieser Kosten durch die ÖGK ist nicht möglich.

Anmerkung:
Rechnungen, die nicht in einer Amtssprache der EU, des EWR, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder der Staaten mit bilateralen Abkommen vorliegen, müssen auf eigene Kosten übersetzt werden.

Erkrankt im Nicht-Vertragsstaat

Bei einer Erkrankung in einem Staat, mit dem kein Abkommen besteht, sind die Behandlungskosten selbst zu bezahlen.

Die Rechnung kann bei der ÖGK eingereicht werden. Sie muss den Namen der bzw. des Versicherten und der Patientin bzw. des Patienten, die Versicherungsnummer, die Diagnose und alle erbrachten Leistungen beinhalten.

Der Kostenersatz orientiert sich an den geltenden Vertragstarifen der ÖGK.

Geplante Behandlung bzw. Untersuchung im Ausland

Begibt sich eine anspruchsberechtigte Person nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen. Selbstbehalte nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsstaates sind jedenfalls selbst zu tragen.

Nähere Informationen dazu können Sie hier nachlesen:

Geplante Be­hand­lung oder Untersuchung im Ausland 


Es gibt Behandlungskosten, die nicht bzw. nicht immer zur Gänze von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Der Abschluss einer privaten Reise- und Urlaubskrankenversicherung wird daher empfohlen.

Achten Sie darauf, dass diese auch Krankenrücktransporte aus dem Ausland inkludiert.

Ansprechperson

Für weitere Infos zu diesem Thema steht Ihnen Herr Günther Zinsmeister, E-Mail: zwi-sdg@oegk.at, zur Verfügung.

Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK