Frühkarenzmodelle ermöglichen berufstätigen Vätern, ihr Dienstverhältnis in den ersten Lebenswochen ihres Kindes zu unterbrechen, um sich ganz dem Neugeborenen und der Mutter widmen zu können. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der möglichen Varianten des Papamonates.

Papamonat

Für Dienstnehmer besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Väterfrühkarenz laut Väter-Karenzgesetz (VKG). Weiters besteht ein Anspruch auf Väterfrühkarenz auf gesetzlicher Basis im öffentlichen Dienst sowie in einigen Branchen auf kollektivvertraglicher Ebene. 

Besteht kein Anspruch, können Dienstnehmer und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber vertraglich einen Karenzurlaub (= Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung) vereinbaren.

Väterfrühkarenz laut Väter-Karenzgesetz

Bei der Väterfrühkarenz laut § 1a VKG endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches, da Anspruch auf eine Freistellung besteht.

Eine Abmeldung sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich.

Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst

Bei Vätern, die einen Frühkarenzurlaub nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, besteht die Pflichtversicherung weiter (§ 11 Abs. 3 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).

Es ist somit keine Abmeldung zu erstatten. Für die Abmeldung der Betrieblichen Vorsorge ist eine Änderungsmeldung zu übermitteln.

Väterfrühkarenz laut Kollektivvertag

Bei einer Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag endet die Pflichtversicherung unabhängig von der Dauer der Väterfrühkarenz mit dem Ende des Entgeltanspruches, da Anspruch auf Freizeit besteht.

Eine Abmeldung sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich.

Vereinbarter Karenzurlaub

Wird Karenzurlaub bis zu einem Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung weiter. Der Dienstnehmer trägt für diesen Zeitraum den gesamten Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie gegebenenfalls den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat den Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und gegebenenfalls den Nachtschwerarbeits-Beitrag sowie den Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz weiter zu entrichten. 

Der Wohnbauförderungsbeitrag und die Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage (LK) entfallen. (Ausnahme: In Kärnten und in der Steiermark ist die LK jedoch vom Dienstnehmer zu leisten.)

Für die Abmeldung der Betrieblichen Vorsorge ist eine Änderungsmeldung zu übermitteln. 

Wird ein Karenzurlaub für länger als einen Monat vereinbart, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes. Eine Abmeldung mit Angaben zum Ende des Entgeltanspruches und zum Ende der Betrieblichen Vorsorge sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind zu erstatten. 

Überblick

  Väterfrühkarenz laut Väter-Karenzgesetz (VKG) Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst Väterfrühkarenz laut Kollektiv­vertrag (KV) Vereinbarter Karenzurlaub (= ­Arbeitsunterbrechung ohne ­Entgeltzahlung)
ein Monat (­Naturalmonat) länger als einen Monat bis zu einem Monat
Personenkreis Dienstnehmer (ausgenommen freie Dienstnehmer) Bedienstete des Bundes sowie der Bundesländer (ausgenommen Kärnten) Dienstnehmer, auf die KV anzuwenden sind, die Väterfrühkarenz regeln (zum Beispiel KV der Banken, Sparkassen) sämtliche Dienstnehmer
Rahmen­bedingungen Voraussetzungen gemäß § 1a VKG Voraussetzungen gemäß § 29o Vertragsbedienstetengesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen Voraussetzungen laut jeweils anzuwendendem KV keine besonderen Voraussetzungen erforderlich, meist wird eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmer geschlossen
Pflichtver­sicherung endet mit dem Tag vor Beginn der Väterfrühkarenz besteht weiter (­gemäß § 11 Abs. 3 lit. b ASVG) endet mit dem Tag vor Beginn der Väterfrühkarenz endet mit dem Tag vor Beginn des vereinbarten Karenzurlaubes besteht weiter
Meldungen zur Sozialver­sicherung (SV) Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung, Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr

keine Abmeldung

Änderungsmeldung: Feld "Änderung ab" = Beginn der Väterfrühkarenz, Feld "Änderung bis" = Ende der Väterfrühkarenz, Feld "Betriebliche Vorsorge" = Nein

Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung, Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr

keine Abmeldung

Änderungsmeldung: Feld "Änderung ab" = Beginn der Väterfrühkarenz, Feld "Änderung bis" = Ende der Väterfrühkarenz, Feld "Betriebliche Vorsorge" = Nein

Abmeldegrund: "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht", Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" = Ende Entgeltanspruch Abmeldegrund: "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht", Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" = Ende Entgeltanspruch Abmeldegrund: "Länger als 1 Monat währender unbezahlter Urlaub"
Betriebliche ­Vorsorge (BV) keine Beitragsleistung
BV-Zeit unterbrochen BV-Zeit unterbrochen – Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" = Ende Entgeltanspruch BV-Zeit ­unterbrochen
Wer trägt die SV-Beiträge? keine ­Beitragsleistung Dienstgeberin bzw. Dienstgeber (Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage entfallen) keine Beitragsleistung Dienstnehmer (Sonderbestimmungen)
Finanzielle Leistung für den Dienstnehmer Familienzeitbonus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind keine finanzielle Leistung


Eine Zusammenfassung der am häufigsten gestellten Fragen zum Papamonat laut Väter-Karenzgesetz inklusive Antworten finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK