Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2025
Väterfrühkarenz
Frühkarenzmodelle ermöglichen berufstätigen Vätern, ihr Dienstverhältnis in den ersten Lebenswochen ihres Kindes zu unterbrechen, um sich ganz dem Neugeborenen und der Mutter widmen zu können. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der möglichen Varianten des Papamonates.
Papamonat
Für Dienstnehmer besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Väterfrühkarenz laut Väter-Karenzgesetz (VKG). Weiters besteht ein Anspruch auf Väterfrühkarenz auf gesetzlicher Basis im öffentlichen Dienst sowie in einigen Branchen auf kollektivvertraglicher Ebene.
Besteht kein Anspruch, können Dienstnehmer und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber vertraglich einen Karenzurlaub (= Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung) vereinbaren.
Väterfrühkarenz laut Väter-Karenzgesetz
Bei der Väterfrühkarenz laut § 1a VKG endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches, da Anspruch auf eine Freistellung besteht.
Eine Abmeldung sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich.
Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst
Bei Vätern, die einen Frühkarenzurlaub nach § 29o Vertragsbedienstetengesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen, besteht die Pflichtversicherung weiter (§ 11 Abs. 3 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).
Es ist somit keine Abmeldung zu erstatten. Für die Abmeldung der Betrieblichen Vorsorge ist eine Änderungsmeldung zu übermitteln.
Väterfrühkarenz laut Kollektivvertag
Bei einer Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag endet die Pflichtversicherung unabhängig von der Dauer der Väterfrühkarenz mit dem Ende des Entgeltanspruches, da Anspruch auf Freizeit besteht.
Eine Abmeldung sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind erforderlich.
Vereinbarter Karenzurlaub
Wird Karenzurlaub bis zu einem Monat vereinbart, besteht die Pflichtversicherung weiter. Der Dienstnehmer trägt für diesen Zeitraum den gesamten Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie gegebenenfalls den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag.
Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat den Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und gegebenenfalls den Nachtschwerarbeits-Beitrag sowie den Weiterbildungsbeitrag nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz weiter zu entrichten.
Der Wohnbauförderungsbeitrag und die Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage (LK) entfallen. (Ausnahme: In Kärnten und in der Steiermark ist die LK jedoch vom Dienstnehmer zu leisten.)
Für die Abmeldung der Betrieblichen Vorsorge ist eine Änderungsmeldung zu übermitteln.
Wird ein Karenzurlaub für länger als einen Monat vereinbart, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor Beginn des unbezahlten Urlaubes. Eine Abmeldung mit Angaben zum Ende des Entgeltanspruches und zum Ende der Betrieblichen Vorsorge sowie eine Anmeldung vor Wiederaufnahme der Beschäftigung sind zu erstatten.
Überblick
Väterfrühkarenz laut Väter-Karenzgesetz (VKG) | Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst | Väterfrühkarenz laut Kollektivvertrag (KV) | Vereinbarter Karenzurlaub (= Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung) | ||
ein Monat (Naturalmonat) | länger als einen Monat | bis zu einem Monat | |||
Personenkreis | Dienstnehmer (ausgenommen freie Dienstnehmer) | Bedienstete des Bundes sowie der Bundesländer (ausgenommen Kärnten) | Dienstnehmer, auf die KV anzuwenden sind, die Väterfrühkarenz regeln (zum Beispiel KV der Banken, Sparkassen) | sämtliche Dienstnehmer | |
Rahmenbedingungen | Voraussetzungen gemäß § 1a VKG | Voraussetzungen gemäß § 29o Vertragsbedienstetengesetz oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen | Voraussetzungen laut jeweils anzuwendendem KV | keine besonderen Voraussetzungen erforderlich, meist wird eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmer geschlossen | |
Pflichtversicherung | endet mit dem Tag vor Beginn der Väterfrühkarenz | besteht weiter (gemäß § 11 Abs. 3 lit. b ASVG) | endet mit dem Tag vor Beginn der Väterfrühkarenz | endet mit dem Tag vor Beginn des vereinbarten Karenzurlaubes | besteht weiter |
Meldungen zur Sozialversicherung (SV) | Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung, Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr | keine Abmeldung | Abmeldung innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung, Wiederanmeldung vor Arbeitsantritt bei Rückkehr | keine Abmeldung | |
Abmeldegrund: "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht", Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" = Ende Entgeltanspruch | Abmeldegrund: "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht", Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" = Ende Entgeltanspruch | Abmeldegrund: "Länger als 1 Monat währender unbezahlter Urlaub" | |||
Betriebliche Vorsorge (BV) | keine Beitragsleistung | ||||
BV-Zeit unterbrochen | BV-Zeit unterbrochen – Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" = Ende Entgeltanspruch | BV-Zeit unterbrochen | |||
Wer trägt die SV-Beiträge? | keine Beitragsleistung | Dienstgeberin bzw. Dienstgeber (Wohnbauförderungsbeitrag, Arbeiter- bzw. Landarbeiterkammerumlage entfallen) | keine Beitragsleistung | Dienstnehmer (Sonderbestimmungen) | |
Finanzielle Leistung für den Dienstnehmer | Familienzeitbonus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind | keine finanzielle Leistung |
Eine Zusammenfassung der am häufigsten gestellten Fragen zum Papamonat laut Väter-Karenzgesetz inklusive Antworten finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK