Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2025
Entgeltfortzahlung: Umstellung von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr
Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte besteht die Möglichkeit, jene Entgeltfortzahlungsansprüche, die sich nach dem Arbeitsjahr richten, auf das Kalenderjahr umzustellen. Was Sie darüber wissen sollten, haben wir für Sie aufbereitet.
Regelungen
Eine Umstellung der Entgeltfortzahlungsansprüche von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr ist nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich. Solche Vereinbarungen können folgende Regelungen vorsehen (§ 2 Abs. 8 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, § 8 Abs. 9 Angestelltengesetz – AngG):
- Allgemeine Umstellung: Die Entgeltfortzahlungsansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden für den Umstellungszeitraum (Beginn des jeweiligen Arbeitsjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet.
Für den betreffenden Zeitraum besteht ein voller Anspruch sowie ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung (EFZ) wegen Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eines Unglücksfalles gewährt wurde (Beispiel 1). - Umstellung bei Neueintritten: Jenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die während des Kalenderjahres eintreten, gebührt nur der halbe (nicht aliquote) Entgeltfortzahlungsanspruch, sofern das Dienstverhältnis im Eintrittskalenderjahr weniger als sechs Monate dauert (Beispiel 2).
- Umstellung bei Anspruch auf längere Entgeltfortzahlung: Der jeweils höhere Entgeltfortzahlungsanspruch nach längerer Betriebszugehörigkeit gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt (Beispiel 3).
Umstellung bei Wechsel von Lehr- in Dienstverhältnis
Für die Dauer eines Lehrverhältnisses können die Entgeltfortzahlungsansprüche nicht von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr umgestellt werden. Dies ist erst möglich, sobald der Übertritt in ein Arbeiter- bzw. Angestelltendienstverhältnis erfolgt ist.
Ab dem Wechsel gelangt das EFZG bzw. AngG zur Anwendung und es gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Beispiel 4).
Für Arbeiter- und Angestelltenlehrlinge entsteht nach dem Wechsel vom Berufsausbildungsgesetz (BAG) zum EFZG bzw. AngG ein neues Arbeitsjahr und ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch. Bereits verbrauchte Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem BAG bleiben dabei unberücksichtigt.
Beispiele
Beispiel 1: EFZ-Anspruch im Umstellungszeitraum
Sachverhalt
- Angestellter, unter 15 Jahre im Betrieb beschäftigt
- EFZ-Anspruch: acht Wochen 100 Prozent (= 56 Kalendertage – KT), vier Wochen 50 Prozent (= 28 KT)
- Arbeitsjahr beginnt mit 01.09.
- bisher verbrauchter EFZ-Anspruch: zwei Wochen 100 Prozent (= 14 KT)
- Umstellungszeitraum: 01.09.2024 bis 31.12.2025
Lösung:
1) Aliquoter 100%iger EFZ-Anspruch vom 01.09.2024 bis 31.12.2024
56 KT : 366 KT x 122 KT ≈ 18,67 KT (Aufrunden!) 19 KT
zuzüglich 100%iger EFZ-Anspruch vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 56 KT
abzüglich im laufenden Arbeitsjahr verbrauchter EFZ-Anspruch - 14 KT
→ 100%iger EFZ-Anspruch im Umstellungszeitraum 61 KT
2) Aliquoter 50%iger EFZ-Anspruch vom 01.09.2024 bis 31.12.2024
28 KT : 366 KT x 122 KT ≈ 9,33 KT (Aufrunden!) 10 KT
zuzüglich 50%iger EFZ-Anspruch vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 28 KT
abzüglich im laufenden Arbeitsjahr verbrauchter EFZ-Anspruch - 0 KT
→ 50%iger EFZ-Anspruch im Umstellungszeitraum 38 KT
Beispiel 2: EFZ-Anspruch im Eintrittskalenderjahr
Sachverhalt
- Variante A: Eintritt mit 01.09.2025 als Arbeiter
Lösung:
Das Dienstverhältnis dauert im Kalenderjahr des Eintrittes weniger als sechs Monate. Für den Zeitraum vom 01.09.2025 bis 31.12.2025 besteht nur ein (halber, nicht aliquoter) EFZ-Anspruch im Ausmaß von drei Wochen zu 100 Prozent sowie zwei Wochen zu 50 Prozent.
Sachverhalt
- Variante B: Eintritt mit 01.07.2025 als Arbeiter
Lösung:
Das Dienstverhältnis dauert im Kalenderjahr des Eintrittes mindestens sechs Monate. Für den Zeitraum vom 01.07.2025 bis 31.12.2025 gebührt ein (voller) EFZ-Anspruch im Ausmaß von sechs Wochen zu 100 Prozent sowie vier Wochen zu 50 Prozent.
Beispiel 3: Einsetzen des höheren EFZ-Anspruches
Sachverhalt
- Variante A: Eintritt mit 01.05.2010 als Angestellter
Lösung:
Mit 30.04.2025 wird das 15. Dienstjahr vollendet. Der höhere EFZ-Anspruch (zehn statt acht Wochen) würde somit ab 01.05.2025 zustehen. Da der überwiegende Teil des Arbeitsjahres im Kalenderjahr 2025 liegt, setzt der höhere EFZ-Anspruch bereits ab 01.01.2025 ein.
Sachverhalt
- Variante B: Eintritt mit 01.08.2010 als Angestellter
Lösung:
Mit 31.07.2025 wird das 15. Dienstjahr vollendet. Der höhere EFZ-Anspruch (zehn statt acht Wochen) würde somit ab 01.08.2025 zustehen. Da mehr als die Hälfte des Arbeitsjahres im Kalenderjahr 2026 liegt, setzt der höhere EFZ-Anspruch erst ab 01.01.2026 ein.
Beispiel 4: EFZ-Anspruch im Umstellungszeitraum (Lehrling)
Sachverhalt
- Beginn Lehrzeit: 01.07.2021, Ende Lehrzeit: 30.06.2024
- Beginn Dienstverhältnis als Arbeiter: 01.07.2024
- EFZ-Anspruch: sechs Wochen 100 Prozent (= 42 KT), vier Wochen 50 Prozent (= 28 KT)
- Anwendung EFZG bzw. Beginn neues Arbeitsjahr mit 01.07.2024
- Umstellungszeitraum: 01.07.2024 bis 31.12.2025
Lösung:
1) Aliquoter 100%iger EFZ-Anspruch vom 01.07.2024 bis 31.12.2024
42 KT : 366 KT x 184 KT ≈ 21,11 KT (Aufrunden!) 22 KT
zuzüglich 100%iger EFZ-Anspruch vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 42 KT
→ 100%iger EFZ-Anspruch im Umstellungszeitraum 64 KT
2) Aliquoter 50%iger EFZ-Anspruch vom 01.07.2024 bis 31.12.2024
28 KT : 366 KT x 184 KT ≈ 14,08 KT (Aufrunden!) 15 KT
zuzüglich 50%iger EFZ-Anspruch vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 28 KT
→ 50%iger EFZ-Anspruch im Umstellungszeitraum 43 KT
Weitere Informationen zur Entgeltfortzahlung erhalten Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK