Alles Wissenswerte zu den beitragsrechtlichen Auswirkungen von Mitarbeiterrabatten erfahren Sie hier.

Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die die Dienst­geberin bzw. der Dienstgeber oder ein mit ihr bzw. ihm verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Mitarbeiterrabatte sind beitragsfrei, wenn

  • sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eingeräumt werden und
  • die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.

In diesem Zusammenhang sind folgende Grenzen zu beachten:

  • Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind beitragsfrei.
  • Übersteigt jedoch ein Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 Prozent, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000,00 Euro zu. Ein darüber hinausgehender Betrag ist beitragspflichtig. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat alle einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, die höher als 20 Prozent sind, aufzuzeichnen und in das Lohnkonto einzutragen.


Weitere Voraussetzung für die Beitragsfreiheit von Mitarbeiterrabatten ist, dass der Erwerb durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer selbst (für sich oder andere) erfolgt und sie bzw. er den wirtschaftlichen Aufwand trägt.

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Der Endpreis ist daher jener Preis, von dem übliche Kundenrabatte bereits abgezogen wurden.

Handelt es sich beim Kundenkreis der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers um keine Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (zum Beispiel Großhandel), ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

Hinweis: Ist die Höhe des geldwerten Vorteiles von Waren und Dienstleistungen in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt, kommt die Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte nicht zur Anwendung.

Laufender Bezug oder Sonderzahlung

Da beitragspflichtige Mitarbeiterrabatte grundsätzlich keinem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat zuzuordnen sind, sind sie als laufender Bezug im Monat der Zuwendung (Kaufmonat) abzurechnen. Sollten sie im Einzelfall wiederkehrend (zum Beispiel jährlich) gewährt werden, sind sie als Sonderzahlung zu behandeln.

Geringfügigkeit

Bei geringfügig Beschäftigten ist im Monat der Gewährung eines Mitarbeiterrabattes zu prüfen, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dabei ist aber nur der beitragspflichtige Teil des gewährten Mitarbeiterrabattes anzusetzen.

Beispiele

Beispiel 1:
Eine Dienstgeberin verkauft ein Produkt um 100,00 Euro an den Letztverbraucher. Ihre Beschäftigten können dieses Produkt um 80,00 Euro erwerben.

Lösung:
Die 20-Prozent-Grenze wird eingehalten (100,00 Euro - 20 Prozent = 80,00 Euro). Der Mitarbeiterrabatt (20,00 Euro) ist beitragsfrei.

Beispiel 2:
Eine Dienstgeberin verkauft ein Produkt um 500,00 Euro an den Letztverbraucher. Ihre Beschäftigten können dieses Produkt um 250,00 Euro erwerben.

Lösung:
Die 20-Prozent-Grenze wird überschritten (500,00 Euro - 20 Prozent = 400,00 Euro). Der Mitarbeiterrabatt (250,00 Euro) ist beitragsfrei, wenn der jährliche Freibetrag in Höhe von 1.000,00 Euro nicht überschritten wird.

Beispiel 3:
Eine Dienstgeberin verkauft ein ­Produkt um 6.000,00 Euro an den Letztverbraucher. Ihre Beschäftigten können dieses Produkt um 4.500,00 Euro erwerben.

Lösung:
Die 20-Prozent-Grenze wird ­überschritten (6.000,00 Euro - 20 Prozent = 4.800,00 Euro). Der geldwerte Vorteil beträgt 1.500,00 Euro. Da auch der jähr­liche Freibetrag in Höhe von 1.000,00 Euro überschritten wird, ist der übersteigende Betrag von 500,00 Euro beitragspflichtig.

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK