Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2025 sowie Newsletter Nr. 9/September 2025
Budgetbegleitgesetz 2025
Das Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025) bringt zahlreiche gesetzliche Änderungen, unter anderem beim Service-Entgelt für die e-card und in der Arbeitslosenversicherung. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Service-Entgelt
Das Service-Entgelt für die e-card für 2026 wird auf 25,00 Euro angehoben. Dieser Betrag wird künftig jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst.
Für Pensionistinnen und Pensionisten fällt erstmalig für das Jahr 2027 ein Service-Entgelt an.
Anmeldung
Auf der Anmeldung zur Sozialversicherung ist ab 01.01.2026 das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben.
Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze wird für das Jahr 2026 nicht mit der Aufwertungszahl angepasst. Sie beträgt somit auch im Jahr 2026 551,10 Euro im Monat.
Hinweis: Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe bleibt im Jahr 2026 demzufolge unverändert und beläuft sich auf 826,65 Euro.
Arbeitslosenversicherungspflicht
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wird die Arbeitslosenversicherungspflicht für doppelt oder mehrfach geringfügig Beschäftigte ab 01.01.2026 neu geregelt.
Arbeitslosenversicherungspflicht besteht künftig bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung, wenn die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und dies somit zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung führt.
Geringfügige Beschäftigungen, die parallel zu einer vollversicherten Tätigkeit ausgeübt werden, unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht.
Arbeitslosigkeit
Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit müssen sämtliche Beschäftigungen, die zur Arbeitslosenversicherungspflicht führen, beendet werden. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden dabei als Einheit betrachtet.
Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist eine geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2026 nur mehr möglich, wenn diese
- bereits vor der Arbeitslosigkeit ununterbrochen mindestens 26 Wochen ausgeübt wurde und nun fortgeführt wird,
- nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von 365 Tagen (Unterbrechungen bis 62 Tage sind unbeachtlich) aufgenommen und für längstens 26 Wochen ausgeübt wird,
- nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von 365 Tagen (Unterbrechungen bis 62 Tage sind unbeachtlich) aufgenommen wird und das 50. Lebensjahr vollendet wurde oder eine begünstigte Behinderung bzw. ein Behindertenpass vorliegt, oder
- nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, aufgenommen und für längstens 26 Wochen ausgeübt wird.
Geringfügige Beschäftigungen, die diese Voraussetzungen am 01.01.2026 nicht erfüllen, sind bis 31.01.2026 zu beenden, damit Arbeitslosigkeit vorliegt.
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Dienstgeberinnen und Dienstgeber können auch im Jahr 2025 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie in Höhe von 1.000,00 Euro pro Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer auszahlen. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung (betrieblich begründet, sachlich gerechtfertigt) handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Mitarbeiterprämie ist beitragspflichtig.
Korridorpension
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wird das Antrittsalter und die Zahl der erforderlichen Versicherungsmonate für die Korridorpension schrittweise erhöht.
Hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber eine vor dem 16.06.2025 wirksame Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, gilt die bisherige Rechtslage weiter.
Informationen zu den Neuerungen bei der Korridorpension finden Sie auf der Website der Pensionsversicherungsanstalt.
Ansprechpersonen
Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".
Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie bei den regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich.
Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK