Zum richtigen Verhalten von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Krankheitsfall erreichen uns regelmäßig Anfragen. Die Antworten auf die häufigsten Fragen lesen Sie hier.

Wie kann eine Krankmeldung erfolgen?

Eine Krankmeldung wird von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt (Hausärztin bzw. Hausarzt, Fachärztin bzw. Facharzt) ausgestellt. Stationäre Aufenthalte in Krankenanstalten gelten ebenfalls als Krankmeldung. Nach der Entlassung aus der Krankenanstalt ist jedoch eine Krankmeldung von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt notwendig. Auch bei einer Erkrankung im Ausland ist eine ärztliche Bestätigung über die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit notwendig.

Achtung: Erkrankte Personen sind verpflichtet, eine Arbeitsverhinderung der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.

Wann beginnt ein Krankenstand?

Der Krankenstand beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Wie lange darf ein Krankenstand dauern?

Die Dauer des Krankenstandes hängt von der festgestellten Erkrankung und der notwendigen ärztlichen Behandlung ab. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) kann zudem nach einer Prüfung das Ende der Arbeitsunfähigkeit bestimmen. Eine eventuelle Verlängerung eines festgestellten Krankenstandes kann nur durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder den Medizinischen Dienst der ÖGK erfolgen.

Die Gesundmeldung kann auch durch die Versicherte bzw. den Versicherten mit dem Online-Formular Gesundmeldung erfolgen.

Wie bekommt man eine Krankenstandsbescheinigung?

Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie deren Bevollmächtigte können Krankenstandsbescheinigungen kostenlos online abfragen. Nähere Informationen finden Sie unter Krankenstandsbescheinigung Online.

Welche Gegebenheiten muss die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer der ÖGK melden?

Während des Krankenstandes muss sich die bzw. der Erkrankte an der gemeldeten Wohnadresse aufhalten. Eine Änderung des Wohnsitzes bzw. ein vorübergehender Aufenthalt an einer anderen Adresse ist dem Krankenversicherungsträger umgehend mitzuteilen.

Wie muss sich die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Krankenstand verhalten?

Jedes Verhalten, das die Genesung beeinträchtigt, ist zu vermeiden. Die Anordnungen der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes sind zu befolgen. Eine ärztlich angeordnete Bettruhe sowie die festgelegten Ausgehzeiten sind einzuhalten. Anordnungen, die vom Medizinischen Dienst der ÖGK getroffen werden, sind ebenfalls zu befolgen. Es gelten die Bestimmungen der Krankenordnung der ÖGK.

Werden arbeitsunfähige Personen durch die ÖGK kontrolliert?

Die ÖGK ist im Hinblick auf ihre gesetzliche Verpflichtung berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Person zu prüfen. Die bzw. der Erkrankte hat eine entsprechende Einladung zu befolgen und sich auch untersuchen zu lassen. Wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, muss dieser Umstand der ÖGK unverzüglich gemeldet werden. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung ist vorzulegen.

Die Einladungen zu Kontrolluntersuchungen erfolgen auf Grund medizinischer Kriterien.

Welche Möglichkeiten hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zusätzlich?

Dienstgeberinnen und Dienstgeber können bei Vorliegen eines begründeten bzw. konkreten Missbrauchsverdachts eine Prüfung durch die ÖGK anstoßen.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die erkrankte Dienstnehmerin bzw. der erkrankte Dienstnehmer die ärztlichen Anordnungen und die Bestimmungen der Krankenordnung nicht einhält.

Erfolgt die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit über Anregung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers auf Basis eines solchen gemeldeten Missbrauchsverdachts, informiert die ÖGK die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber über die Durchführung dieser Prüfung.

Was ist von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer im Krankenstand zu beachten?

Die Anordnungen der Ärztin bzw. des Arztes, die der Heilung dienen sollen, sind zu befolgen und jedes Verhalten, das die Genesung beeinträchtigen kann, ist zu vermeiden. Die Beurteilung darüber obliegt dem Medizinischen Dienst der ÖGK. Insbesondere ist die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der Arbeitsunfähigkeit in jenem Beruf, in dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, untersagt.

Sollten Sie einen konkreten, begründeten Missbrauchsverdacht haben, kontaktieren Sie bitte eine Kundenservicestelle der ÖGK. Eine Liste aller Kundenservicestellen finden Sie hier: Kundenservicestellen der ÖGK

Was sind die Konsequenzen von genesungswidrigem Verhalten?

Bei mehrmaligem Verstoß gegen die Krankenordnung oder unentschuldigtem Fernbleiben zur Untersuchung des Medizinischen Dienstes der ÖGK wird das Krankengeld zum Ruhen gebracht.

Autorin: Melanie Wimmer/ÖGK