Teilpension

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Gewerbetreibende Bauern Neue Selbständige

NEU: Seit Jänner 2026 können Sie die Pension als Teilpension in Anspruch nehmen. Für die Teilpension müssen Sie

  • die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension, Korridorpension oder Alterspension erfüllen und
  • eine unselbständige Beschäftigung im reduzierten Ausmaß ausüben.

Die Teilpension ermöglicht einen flexiblen Übergang in die Pension. Dabei wird nur ein Teil der Pension ausgezahlt, während Sie durch Ihre Beschäftigung weiter Versicherungszeiten und Teilgutschriften in Ihrem Pensionskonto erwerben.

 

Auch eine GSVG- oder BSVG-Pension können Sie als Teilpension in Anspruch nehmen. Sie müssen aber eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung ausüben.

Achtung: Bei einer gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 551,10) ist eine Teilpension nicht zulässig.

Voraussetzungen

Sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen für eine

UND

  • sind aufgrund einer unselbständigen Beschäftigung in der Pensionsversicherung pflichtversichert und
  • haben mit Ihrem Arbeitgeber eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent (höchstens 75 Prozent) schriftlich vereinbart – ausgehend von der Arbeitszeit im letzten Jahr vor der Pension. Waren Sie im letzten Jahr ausschließlich selbständig tätig oder haben gar keine Beschäftigung ausgeübt, wird als Ausgangsbasis eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche angenommen.

Sie dürfen

  • keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, mit der Sie nach dem GSVG, FSVG pensionsversichert sind. Als Land- oder Forstwirt muss der Einheitswert Ihres Betriebs unter EUR 2.400,00 liegen. Wenn Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind (z.B. als Kleinstunternehmer), dürfen Sie nicht mehr als monatlich EUR 551,10 verdienen.
  • keine Eigenpension beziehen (z.B. eine Erwerbsunfähigkeitspension).

Höhe der Teilpension

Die Höhe der Teilpension ist abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Sie wird ausgehend von der Gesamtgutschrift in Ihrem Pensionskonto im Jahr vor Ihrem Pensionsantritt ermittelt.

Die Berechnung erfolgt bei einer Reduktion der Arbeitszeit von

  • mindestens 25 bis 40 Prozent: von 25 Prozent der Gesamtgutschrift
  • mehr als 40 bis 60 Prozent: von 50 Prozent der Gesamtgutschrift
  • mehr als 60 bis höchstens 75 Prozent: von 75 Prozent der Gesamtgutschrift

Die endgültige Berechnung der Teilpension ausgehend von der anteiligen Gesamtgutschrift wird wie auch sonst für die jeweilige (vorzeitige) Alterspension vorgenommen. Das heißt, bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter gibt es Abschläge, bei einem späteren Pensionsantritt Zuschläge (Bonifikation).

 

Ihr Pensionskonto wird anteilig – entsprechend Ihrer Teilpension – geschlossen. Der Rest bleibt offen und wird infolge Ihrer Erwerbstätigkeit weiter mit Beiträgen und Versicherungsmonaten befüllt, solange, bis Sie die Vollpension beantragen.

Weitere wichtige Fragen zur Teilpension

Teilpension Alterspension / Korridorpension / Langzeitversichertenpension – Antrag

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Teilpension Schwerarbeitspension - Antrag

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