Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen enthalten Regelungen, die sich auf die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ab einer bestimmten Altersgrenze beziehen. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche Beiträge ab welchem Alter entfallen.

Altersumstufung

Werden die Voraussetzungen für eine Altersumstufung während eines Monates erfüllt (zum Beispiel Vollendung des 60. Lebensjahres), sind Abschläge ab Beginn des Folgemonates zu verwenden.

Ausnahmen:

  • Fällt der Geburtstag auf den Ersten eines Monates, ist der Abschlag bereits mit diesem Tag anwendbar.
  • Bei Personen mit fiktivem Geburtsdatum erfolgt die Umstufung immer am 01.07. des betreffenden Jahres.


Hinweis: Die letzten sechs Stellen der Versicherungsnummer sind in der Regel das Geburtsdatum einer Person. Personen, die bei der Registrierung keinen Geburtstag oder -monat angeben und bei denen nur das Geburtsjahr feststeht, erhalten ein fiktives Geburtsdatum. Als Monat wird die Zahl 13, 14 oder 15 verwendet (zum Beispiel 01.13.1959).

Meldungen

Im Selbstabrechnerverfahren ist der jeweilige Abschlag auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung anzuge­ben. Wird zum Beispiel eine Dienst­nehmerin untermonatig 60 Jahre alt und hat noch keinen Anspruch auf eine Alterspension, so ist der Abschlag "Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (A09)" ab dem Folgemonat anzuwenden. Eine Unterscheidung zwischen Arbeiterin bzw. Arbeiter und Angestellter bzw. Angestelltem ist dabei nicht notwendig. Je nach Sachverhalt sind auch mehrere Abschläge möglich. 

Im Beitragsvorschreibeverfahren werden die Abschläge grundsätzlich automatisch vom Krankenversicherungsträger berücksichtigt. Ausgenommen sind

  • der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (A10) - vor Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bei ab dem 01.01.1964 geborenen Männern vor Vollendung des Lebensalters, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt
  • der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Personen, die nicht dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz unterliegen (A12) - vor Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bei ab dem 01.01.1964 geborenen Männern vor Vollendung des Lebensalters, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt und
  • die Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages (A15).


Für diese Abschläge ist zu Beginn der Begünstigung eine einmalige Meldung an den Krankenversicherungsträger notwendig.

Rechtslage seit 01.01.2026

Frauen geboren ab 01.01.1965 bis 30.06.1965

Vollendetes ­Lebensjahr Anspruch auf Alterspension1  Abschläge Beiträge
AV IE UV PV
bis 60 nein keine ja ja ja ja
ab 60 nein A09 ja ja nein ja
ab 61,5 bis maximal 64,5  ja2 A09, A10, A15  nein nein nein 1/2

Achtung: Das Antrittsalter von Frauen für die Inanspruchnahme einer Alterspension wird seit 01.01.2024 schrittweise angehoben. Eine Aufstellung zum erhöhten Antrittsalter bei Frauen unter Berücksichtigung des Geburts­datums finden Sie auf der Website der Pensionsversicherung (PV):  

PV: Erhöhtes Antrittsalter für Frauen

 

Männer

Vollendetes ­Lebensjahr Anspruch auf Alterspension1 Abschläge Beiträge
AV IE UV PV
bis 60 nicht relevant keine ja ja ja ja
ab 60 ja A09, A10 nein nein nein ja
ab 60 bis maximal 63 nein A09 ja ja nein ja

ab 63 (vor dem 01.01.1964 geboren)

ab 63 und 2 Monate (ab 01.01.1964 – 31.03.1964 geboren)

ab 63 und 4 Monate (ab 01.04.1964 – 30.06.1964 geboren)

ab 63 und 6 Monate (ab 01.07.1964 – 30.09.1964 geboren)

ab 63 und 8 Monate (ab 01.10.1964 – 31.12.1964 geboren)

ab 63 und 10 Monate (ab 01.01.1965 – 31.03.1965 geboren)

ab 64 (ab 01.04.1965 geboren)

nicht relevant A09, A10 neinneinneinja
ab 65 bis maximal 68 ja2 A09, A10, A15 nein nein nein 1/2
ab 68 nicht relevant A09, A10 nein nein nein ja

1 ohne Korridorpension
2 sofern die Pension noch nicht bezogen wird
A09 = Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
A10 = Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE). Für Beschäftigungen ohne IE kommt der Abschlag A12 zur Anwendung.
A15 = Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche ­Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".

Auskünfte zu pensionsrechtlichen Fragen erhalten Sie bei der jeweiligen Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt.

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK