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Rechtliches für e-card Basis-Wahlpartner


ELGA und e-card Infrastruktur

Ab 1.1.2026 sind Wahlärztinnen und Wahlärzte gesetzlich verpflichtet,


Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig vom Alter der Wahlärztin oder des Wahlarztes. 

Ausgenommen von der Verpflichtung sind (§ 49 Abs. 8 Ärztegesetz 1998):

a. Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen.

b. Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich als Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner (§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) tätig sind.

c. Wohnsitzärztinnen bzw. Wohnsitzärzte mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.

d. Wahlärztinnen und Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr (unabhängig vom Krankenversicherungsträger, inkludiert sind somit auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte bzw. nicht versicherte Personen).

Die Ausnahme aufgrund der Verhältnismäßigkeit (weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr) kann nicht geltend gemacht werden von Wahlärztinnen und Wahlärzten, die

i. in einer Gruppenpraxis, Mietpraxis oder Ordinationsgemeinschaft tätig sind und/oder

ii. einen Teilvertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern haben und/oder

iii. ehemalige Vertragsärztinnen bzw. -ärzte sind.

 Beispiele:

  • Hat eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt zwar weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr, ist aber z.B. in einer Ordinationsgemeinschaft tätig, so gilt keine Ausnahme und sie oder er ist gesetzlich verpflichtet, die e-card Infrastruktur, ELGA und den e-Impfpass zu nutzen und die codierte Diagnose und Leistungsdokumentation zu übermitteln
  • Auch Ärztinnen und Ärzte, die ihren Kassenvertrag zurücklegen und ihre Ordination als Wahlärzte weiterführen, sind verpflichtet – unabhängig von der Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten pro Jahr.


Bei in Aussicht genommener Pensionierung oder einem geplanten Umzug ins Ausland kann im Einzelfall eine Härtefallregelung zur Anwendung kommen.


Unter „In 2 Schritten e-card Basis-Wahlpartner werden“ erfahren Sie, wie Sie diese gesetzlichen Vorgaben erfüllen können.


Legitimation der ELGA Nutzung

Zugriffe auf ELGA erfolgen über das hochsichere Gesundheits-Informations-Netz (GIN) und erfordern eine Legitimation über die e-card Infrastruktur: Es muss ein aktueller Patientenkontakt bzw. ein Zusammenhang zu einer aktuellen Behandlung vorliegen - nachgewiesen durch das Auslesen der e‑card mit dem GINO Kartenlesegerät in der Ordination innerhalb der letzte 90 Tage oder durch das Vorliegen einer gültigen e-Berechtigung. 

§ 18 Abs. 4 Z. 1 iVm § 14 Abs. 2 Z.1 lit. a und b Gesundheitstelematikgesetz 2012

e-Berechtigung

Hinweis (gilt für alle Wahlärztinnen und Wahlärzte): WAHonline

Wahlärztinnen und Wahlärzte, für die keine gesetzliche Ausnahme zutrifft, sind (gemäß § 32b ASVGseit 1.7.2024 verpflichtet, die Anträge auf Kostenerstattung für ihre Patientinnen und Patienten (nach deren Zustimmung) über WAHonline einzureichen. 

Wahlärztinnen bzw. Wahlärzte mit weniger als 300 Patientinnen und Patienten pro Jahr, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie therapeutische Gesundheitsberufe können auf freiwilliger Basis ebenfalls WAHonline nutzen und für Patientinnen und Patienten (auf deren Wunsch) die Einreichung der Kostenerstattungsanträge übernehmen.

Informationen der ÖGK zu WAHonline:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.880165

WAHonline:
https://www.elda.at/cdscontent/?contentid=10007.838854&portal=eldaportal