für Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger in Rente (Pension) und deren Familienangehörige
Sie sind Grenzgängerin bzw. Grenzgänger, wenn Sie in einem EU-Land wohnen und in einem anderen EU-Land arbeiten und täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an Ihren Wohnort zurückkehren.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat eine Grenzgängerin bzw. ein Grenzgänger, die bzw. der wegen Alters oder Invalidität Rentnerin bzw. Rentner (Pensionistin bzw. Pensionist) wird, bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie bzw. er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gilt dies auch für die Familienangehörigen einer ehemaligen Grenzgängerin bzw. eines ehemaligen Grenzgängers.