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Grenzüberschreitende Telearbeit
Einleitungstext
Antrag auf Festlegung der österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
Es wird um den Abschluss einer Vereinbarung über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit ersucht.
Wichtig: Die Rahmenvereinbarung betrifft ausschließlich Situationen mit weniger als 50% Telearbeit. Sollte mehr Telearbeit ohne Zuständigkeitsänderung gewünscht werden, müsste ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gerichtet werden.
Informationen zu den Unterzeichnerstaaten sammelt und veröffentlicht der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit
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