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Grenzüberschreitende Telearbeit
Einleitungstext
Antrag auf Festlegung der österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
Es wird um den Abschluss einer Vereinbarung über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit ersucht.
Wichtig: Ein Antrag kann für max. 3 Monate rückwirkend gestellt werden, unter der Voraussetzung, dass in diesem rückwirkenden Zeitraum durchgängig Sozialversicherungsbeiträge in Österreich entrichtet wurden. Die Rahmenvereinbarung betrifft ausschließlich Situationen mit weniger als 50% Telearbeit. Soll die Ausnahmevereinbarung länger als 3 Monate rückwirkend gelten oder sollte mehr Telearbeit ohne Zuständigkeitsänderung gewünscht werden, müsste ein entsprechender Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gestellt werden.
Informationen zu den Unterzeichnerstaaten sammelt und veröffentlicht der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit
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