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Kostenerstattung einreichen

Einleitungstext

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Hinweis

Hinweis

Kostenerstattung/Kostenzuschuss
Wenn Sie für die Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Zahnbehandlung oder Zahnersatz, Heilmittel, Heilbehelfe/Hilfsmittel) sowie Transportkosten anlässlich einer Krankenbehandlung einen Wahlpartner aufsuchen, müssen Sie die Kosten vorerst selbst bezahlen. Wahlpartner stehen in keinem Vertragsverhältnis zur KFA Wien, sind daher an keine Tarife gebunden und können ihre Honorare frei bestimmen.

Wie hoch ist der Kostenersatz/Kostenzuschuss?
Die KFA Wien erstattet Ihnen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen und nach Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, für die auf der Rechnung ausgewiesenen Leistungen jenen Betrag, den die KFA Wien einem entsprechenden Vertragspartner für die gleiche Leistung bezahlen würde, abzüglich allfälliger Selbstbehalte (z.B. Parteienbeitrag, Rezeptgebühr). Leistungserbringer, die in einem Vertragsverhältnis zur KFA Wien stehen (Vertragspartner), haben die im Honorarkatalog vorgesehenen Leistungen direkt mit der KFA Wien zu verrechnen. Privat in Anspruch genommene Leistungen sind von der Kostenerstattung ausgeschlossen.

Wie lange habe ich Zeit, einen Kostenersatz/Kostenzuschuss zu beantragen?
Der Anspruch auf Kostenersatz verfällt, wenn die Honorarnote nicht innerhalb von 42 Monaten ab Inanspruchnahme der Leistung eingereicht wird.

Bitte beachten Sie, dass kein Kostenersatz gebührt, wenn die vorliegende Leistung zuvor bei einem anderen Sozialversicherungsträger geltend gemacht wurde. Die Kosten von eventuell zu Unrecht erbrachten Leistungen müssen wir von Ihnen rückfordern.

Wichtige Hinweise
Wenn Sie den Antrag auf Kostenerstattung, die Honorarnote und den Zahlungsbeleg als Duplikat einreichen (Kopie, Fax, Scan), bewahren Sie die Originale auf, da die KFA Wien die saldierte Honorarnote im Original als Voraussetzung für die Rückvergütung verlangen kann. Die KFA ersetzt den Mitgliedern 100 % jenes Betrages, der bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/Vertragspartner für dieselben Leistungen angefallen wäre, höchstens jedoch das Honorar, das der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer entrichtet wurde.

Wenn eine nachträgliche Überprüfung ergibt, dass Kostenersatz zu Unrecht geleistet wurde, so ist dieser zurückzuzahlen.

Eine Kostenerstattung ist in jedem Fall ausgeschlossen:
  • bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer/eines Vertragspartnerin/Vertragspartners (einer eigenen Einrichtung) und einer/eines entsprechenden Wahlbehandlerin/Wahlbehandlers im selben Kalendermonat (Wahlzahnbehandler: Kalendervierteljahr);
  • bei privater Inanspruchnahme einer/eines Vertragspartnerin/Vertragspartners;
  • bei Inanspruchnahme einer Spitalsambulanz, welche vom Landesfonds finanziert wird;
  • bei stationärem Aufenthalt in einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt,
  • bei Inanspruchnahme von mehr als einer/einem Wahlärztin/Wahlarzt der gleichen Sparte im selben Monat (in diesem Fall werden nur die Kosten für jene/jenen Wahlärztin/Wahlarzt ersetzt, deren/dessen Honorarnote zuerst bei der KFA zur Kostenerstattung einlangt).

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Formularkennung

Kostenerstat_KFAWien_FG0097 - V7.0 - 03/2024

(FORMGEN_FORMSERVER / 2405.1.2) 2024-10-03 18:13:20.584