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Verlassenschaft - Antrag auf Auszahlung eines Rezeptgebührenguthabens

Einleitungstext

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Information

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Ist im Zeitpunkt des Ablebens eines Versicherten ein Rezeptgebührenguthaben aufgrund Überschreitung der Obergrenze noch nicht ausgezahlt, so haben nacheinander folgende Angehörige Anspruch auf dieses Guthaben, sofern sie mit dem Versicherten zur Zeit seines Ablebens in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (§ 18 der "Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr" in Verbindung mit § 107a ASVG):

1. Die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
2. die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner,
3. die leiblichen Kinder,
4. die Wahlkinder,
5. die Stiefkinder,
6. die Schwiegerkinder gem. § 73 Abs. 1 BSVG,
7. die Eltern,
8. die Geschwister.

Steht der Anspruch auf das Rezeptgebührenguthaben mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt (§ 107a Abs. 1 ASVG, § 50 Abs. 1 B-KUVG, § 77 Abs. 1 GSVG, § 73 Abs. 1 BSVG).

Rezeptgebührenguthaben, die mangels bezugsberechtigter Personen in den Nachlass fallen, werden an die im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens mittels Gerichtsbeschlusses namhaft zu machenden Verfügungsberechtigten ausgezahlt.
Diese Information wird Ihnen im Zuge der Antragstellung nochmals angezeigt.

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Formularkennung

REGO_AZGHV_FG0014_OEGK - V4.0 - 11/2022

(FORMGEN_FORMSERVER / 2311.1.11) 2024-05-02 12:11:55.521