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Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG

Einleitungstext

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Bitte beachten Sie die Informationen zur Angehörigeneigenschaft!
Informationsblatt

Informationsblatt

Informationen zur Angehörigeneigenschaft

Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht für die angeführten Angehörigen, wenn sie weder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift krankenversichert sind, keiner Krankenfürsorgeeinrichtung angehören und grundsätzlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Bei Zuzug aus dem Ausland ist neben dem Versicherungszeitennachweis des ausländischen Versicherungsträgers (EU, EWR, Vereinigtes Königreich, Schweiz und bilaterale Vertragsstaaten) ein zusätzlicher Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erforderlich (z.B. Aufenthaltstitel, Niederlassungsbewilligung, Anmeldebescheinigung, Kindergarten-/Schulbesuchsbestätigung). Auch wenn die Angehörigen in einem EU-, EWR-Land, dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz leben, oder sich ständig in einem bilateralen Vertragsstaat aufhalten, kann eine Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestehen.
Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Österreichische Gesundheitskasse.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Voraussetzungen. Legen Sie die erforderlichen Nachweise in Kopie bei.

Angehörige Weitere Voraussetzungen Erforderliche Nachweise
Ehegattin/Ehegatte
Eingetragene/r Partner/in
Heiratsurkunde Urkunde über die eingetragene Partnerschaft
Kind, Wahlkind
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres siehe *
Geburtsurkunde, Bestätigung über Adoption bzw. Gerichtsbeschluss, allenfalls Urkunde über die Vaterschaft/Elternschaft
Kind, Wahlkind
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres siehe *
Geburtsurkunde, Bestätigung über Adoption bzw. Gerichtsbeschluss, allenfalls Urkunde über die Vaterschaft/Elternschaft
Stiefkind
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres siehe *
Ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten Geburtsurkunde, aktuelle Heiratsurkunde, Urkunde über die eingetragene Partnerschaft
Enkelkind
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres siehe *
Ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten
Geburtsurkunde des Kindes sowie Geburtsurkunde des verwandten Elternteiles
Pflegekind mit behördlicher Bewilligung
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres siehe *
Behördlich bewilligtes Pflegschaftsverhältnis Geburtsurkunde, behördlich bewilligter Pflegenachweis
Pflegekind mit unentgeltlicher Verpflegung
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres siehe *
  • Ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten
  • Unentgeltliche Verpflegung (Versorgung)
Geburtsurkunde
Pflegekind mit Verwandtschaftsverhältnis Ab Vollendung des 18. Lebensjahres siehe *
  • Ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten
  • Verwandt oder verschwägert bis zum dritten Grad
Urkunden über das Verwandtschafts- bzw Verschwägerungsverhältnis
Verwandte haushaltsführende Person
  • Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder,
    Wahl-, Stief- und Pflegkinder, der Enkel oder der Geschwister
  • Seit mindestens zehn Monaten bestehende Hausgemeinschaft und unentgeltliche Haushaltsführung
  • kein/e arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in
    der/des Versicherten im gemeinsamen Haushalt
Urkunden über das Verwandtschaftsverhältnis
Nicht verwandte haushaltsführende Person (z.B. Lebensgefährtin/ Lebensgefährte)
  • Seit mindestens zehn Monaten bestehende Hausgemeinschaft und
    unentgeltliche Haushaltsführung
  • kein/e arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in
    der/des Versicherten im gemeinsamen Haushalt
Pflegende(r) Angehörige(r)
  • Pflegegeldbezug der/des Versicherten zumindest in Höhe der Stufe 3
  • Nicht erwerbsmäßige Pflege in häuslicher Umgebung aus dem Kreis folgender Personen:
    • Ehegattin/Ehegatte; Eingetragene/r Partner/in; Personen, die mit der pflegebedürftigen
      Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder
      verschwägert sind; Wahl-, Stief- und Pflege -kinder/-eltern;
    • nicht verwandte haushaltsführende Person (weitere Voraussetzungen siehe oben)
Urkunden über das Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis


* Mitversicherung für Kinder und Enkel nach Vollendung des 18. Lebensjahres:


Verlängerungsgrund Weitere Voraussetzungen Erforderliche Nachweise
Schul-, Studien- oder Berufsausbildung Längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Bezug von Familienbeihilfe
  • Schulbesuch oder Berufsausbildung
  • Ernsthafte und zielstrebige Absolvierung eines Studiums
Schulbesuchs- bzw. Studienbestätigung (je Schul- bzw. Studienjahr) Studienerfolgsnachweis (mindestens acht positive Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte je Studienjahr)
Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen Längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Teilnahmebestätigung
Erwerbslosigkeit Längstens bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres (für maximal 24 Monate) Eintritt der Erwerbslosigkeit unmittelbar nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. unmittelbar nach Schul-, Studien- oder Berufsausbildung. Die Mitversicherung ist auch mehrfach, nach jeder Ausbildung, möglich. Bestätigung über das Ende der Schul-, Studien- oder Berufsausbildung
Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen seit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit dem Ende der Schul-, Studien- oder Berufsausbildung Aktuelles (fach-)ärztliches Gutachten über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit oder Bezug der erhöhten Familienbeihilfe

Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind von der Angehörigeneigenschaft gesetzlich ausgeschlossen.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Österreichischen Gesundheitskasse gerne zur Verfügung.

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Formularkennung

AngEigenschaft_FG0008_ESV012 - V4.0 - 11/2022

(FORMGEN_FORMSERVER / 2311.1.10) 2024-03-28 19:52:09.257