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Endgültige Einstellung der selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG

Einleitungstext

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Personendaten

Personendaten

Ihre zuständiges SVS Kundencenter

Ihre zuständiges SVS Kundencenter

Endgültige Einstellung meiner selbständigen Erwerbstätigkeit

Endgültige Einstellung meiner selbständigen Erwerbstätigkeit

Ich habe nicht die Absicht, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen.
ACHTUNG!

ACHTUNG!

Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit vor mehr als einem Monat beendet, können wir Ihre GSVG-Pflichtversicherung erst mit dem letzten des Monats zur Kenntnis nehmen, in dem Ihre Einstellungsanzeige bei uns einlangt. Ein früheres Datum muss mit Nachweisen (siehe unten) belegt werden. Eine lediglich zeitweise

  • Untätigkeit (etwa infolge mangelnder Aufträge),
  • Unterbrechung oder
  • Stilllegung
gilt nicht als endgültige Aufgabe/Einstellung Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn Sie noch weitere unternehmerische Tätigkeiten (Zeitpunkt offen) planen bzw. die Betriebsmittel weder in Ihr Privatvermögen übernommen noch veräußert haben. Wir gehen also auch dann von einer „durchlaufenden“ selbständigen Erwerbstätigkeit aus, wenn Sie beispielsweise nur einmal jährlich für einige Tage tätig sein werden.
Nachweise

Nachweise

Wird die endgültige Aufgabe/Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht innerhalb eines Monats gemeldet, müssen Nachweise über die endgültige Aufgabe/Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit übermittelt werden. Als Nachweis kommen folgende Unterlagen in Betracht:

  • Einstellungsanzeige gegenüber dem Finanzamt
  • Pachtvertrag
  • Firmenbuchauszug
  • Bestätigung der Interessensvertretung über die Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit
  • Sonstige Nachweise über die frühere Aufgabe/Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Laden Sie den/die Nachweise gegebenenfalls hier hoch.

Antragstellung

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt in eigenem Namen
Antragstellung

Antragstellung

Diese Erklärung wurde bereits telefonisch abgegeben
WICHTIGE INFORMATION!

WICHTIGE INFORMATION!

Bitte melden Sie uns die Wiederaufnahme Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats nach dem Beginn!
Erstatten Sie keine Meldung, erfahren wir erst durch die Einkommensteuerdaten von Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Wir müssen Ihnen dann rückwirkend die gesamten Pflichtversicherungsbeiträge sowie zusätzlich einen Beitragszuschlag von 9,3 Prozent der Beiträge vorschreiben! (Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 6 GSVG)

Hinweis für Künstlerinnen und Künstler:

Wenn Sie Ihre selbständige Erwerbstätigkeit z.B. zwecks Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorübergehend unterbrechen wollen, nützen Sie die Möglichkeit der Ruhendmeldung beim Künstler-Sozialversicherungsfonds.

Nur so kann gegebenenfalls gewährleistet werden, dass für den Zeitraum der Nichtausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit nachträglich keine Pflichtversicherung festgestellt wird und die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht wegfallen / zurückgezahlt werden müssen.

Navigationselemente

Formularkennung

VS130006

(FORMGEN_FORMSERVER / 2311.1.10) 2024-04-28 19:16:10.114