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Ausnahme für Kleinunternehmer während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder während der Teilversicherung für Kindererziehung

Einleitungstext

Achtung! Dieser Antrag gilt nur für Einzelunternehmer (also z.B. nicht für Gesellschafter bürgerlichen Rechts) und Ärzte, soweit sie nicht im Rahmen einer Gesellschaft tätig sind.

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Personendaten

Personendaten

Betriebsadresse

Betriebsadresse

Bestimmungen

Bestimmungen

Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 4 Abs. 1 Z. 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG):

  • Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder
  • bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung.
Erklärung

Erklärung

Ich bin während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder während der Teilversicherung wegen Kindererziehung weiterhin selbständig tätig. Aus dieser Tätigkeit werden in den Monaten der Ausnahme

  • meine Einkünfte im jeweiligen Jahr durchschnittlich nicht über 518,44 Euro und
  • meine Umsätze im jeweiligen Jahr durchschnittlich nicht über 2.916,67 Euro
liegen.
Antrag

Antrag

Ich beantrage die Ausnahme von der GSVG-/FSVG-Kranken- und/oder Pensionsversicherung
während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
während des Bestandes der Teilversicherung für die Kindererziehung
Ich habe ab dem beantragten Beginnzeitpunkt der Ausnahme aus der GSVG-Kranken- und/oder Pensionsversicherung
Antragstellung

Antragstellung

Diese Erklärung wurde bereits telefonisch abgegeben
Die Antragstellung erfolgt in eigenem Namen
Hinweise

Hinweise

Damit die SVS die Einhaltung der oben genannten Grenzen prüfen kann, sind die während der Ausnahme erzielten Einkünfte und Umsätze gesondert zu erfassen. Die gesonderte Erfassung ist nicht erforderlich, wenn sich die Ausnahme über ein gesamtes Kalenderjahr erstreckt oder der Zeitpunkt des Beginns/der Beendigung der Ausnahme identisch mit dem Zeitpunkt des Beginns/der Beendigung der Pflichtversicherung ist.

Als Teilversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit der Erziehung eines Kindes werden die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Bei Geburt eines weiteren Kindes (oder weiterer Kinder) innerhalb dieses Zeitraums, endet damit die Versicherungszeit. Es können aber erneut 48 bzw. 60 Monate für die Erziehung des nächsten Kindes bzw. der nächsten Kinder berücksichtigt werden.
Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

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Formularkennung

VS130002

(FORMGEN_FORMSERVER / 2311.1.10) 2024-04-29 08:23:01.670